Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

E Wuͤrde z. B. die Laudemial- oder Fall-Gebuͤhr nach dem Durchschnitt 
der 3 lehten Fälle — 400 fl. betragen, und der Bauer bereits 15 Jahre auf 
dem Gut seyn, so daß an der 35jährigen Periode nur noch 10 Jahre fehlten, 
so wären 
56. 4% fl. 43 fl 
20 10 
Mithin würden 630 fl. die Loskaufs Summe ansmachen, welche in do Jah, 
ren mit den Zinsen auf 7720° fl. anwachsen, und solchemnach nicht nur den Guts- 
herrn um seine Laudemial-Gebühr von (oo fl. befriedigen, sondern auch ein 
Kapital v# 370 fl. gewähren, dessen Zinse nach Ablauf einer 35jährigen Pe- 
eiode wiederum den Betrag des neuverfallenen Laudemiums von 400 fl. abwerfen. 
Belauft sich das Laudemium auf r0# fl., und war der Bauer nicht länger 
als 5 Jahre im Besiß des Guts, es fehlen mithin bis zur nächsten Berfallzeit 
noch 2e Jahre) so steht die Rechnung 
36. 100 
20 20 
Und es erscheine die Sumne von go fl. als das Loskauf, Kapital, welches 
in 20 Jahren nebst den Jinsen 180 fl., mithin neben dem Laudemium von 10° fl. 
noch ein Kapital von B0 fl. abwirft, dessen Jinse je in 35 Jahren roo fl. ausmachen! 
  
Um diese Berechnuns noch mehr zu erleichtern, wird nachstehende Tabelle bei- 
gefügt, welche in den kleinsten Verhältaissen ohne Bruchzahlen zeigt, wie viel nach 
sedem Jahre des Guts= Besihes, wenn am Anfange des Besitzes das Laudemium ent- 
richtet worden ist, das Kapital, womit alle künftige Laudemien abzulösen sind, aus- 
macht. 
mmuß für ein ein Abkaufs= 
Jach Verfluß Laudemium, Kapital ber 
  
Ja- : zahlt werden 
von Jahren von von 
# 5 4 
1 11 9 
2 45 36 
5 7 6 
4 41 36 
5 10 9 
6 13 12 
91 18 
 
	        
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