Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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Nach Verfluß zu far. ein Kapital be- 
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25 5 9 
Zurn Gebrauch dieser Tabelle bedarf es nar der Kenntniß der gemeinen Regel 
de Tri, mit welcher man #. B. finden wird, daß, wenn das Laudemium in Zoofl. 
besteht, und der Bessh 15 Jahre gedanert hat, ein Abkaufs-Kapital von 360 fl. 
zu enttichten ist, weil sich verhält: 
5 ju 6 wie oo zu 360) 
und daß, wenn der Besi die vollen 35 Jahre gedauert hat, das Kapital die # 
des Laudemiums ausmacht. 
Wurde übrigens der Fall verkommen, daß ein Bauer, dert noch lánger, als 35 
Jahre, im Besitz ist) das Gut allodisseiren wollte, so versteht es sich von selbst, daß 
er doch nicht weiter, als 3 des Laudemiums zu entrichten hat, und daß der Guts- 
herr mit 2 mehr als entschädiget ist, weil dem Bauern das beim Antritt des Guts 
bezahlte Laudemium das Recht giebt, das Gut lebenslänglich, also über die anger 
nommene 35sjährige Periode hinaus, ohne Entrichtung eines neuen Laudemiums zu 
besiten. * 
Stattgart den 33. Sept. 1873. 
Finanz-Ministerium.
	        
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