Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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2. Das Commando des Ehren= Invaliden= Corps zu Comburg hat den Befehl 
erhalten, über diese Leute namentliche Verzeichnisse nach Ober= Aemtern fertigen 
zu lassen, worin der Betrag des Tractaments eines jeden bemerkt seyn muß, welches 
ihnen dasselbe sofort gleich zuzusenden hat: 
5. Nur diesenige Invaliden, welche in der Garnison in Comburg sich selbst 
befinden, haben das Brod in natura zu empfangen) für die auf dem Lande des 
fndliche Invaliden aber ist eine solche Anordnung ohne besondere Weitldussgkeit 
nicht anwendbar; es muß ihnen daher solches durch die Amts- Pflegen ihres Bezirks 
in Geld bezahlt werden. Bis auf weitere Verordnung hat nun jeder Invalide), 
der zum Invaliden= Corps in Comburg gehört, alle 5 Tage auf die Gebühr von 10 
f. Brod, den Stats-Preis von 34 kr. oder täglich auf „ Pf. 4 kr. 43 hlr. in Geld 
zu erhalten. 
4. Wenn ein solcher Invalide vom Corps künftig in Urlaub komme, so het er 
sich mit einem Verpflegungs-Schein von Seiten des Commandos bei der Amts-Pflege 
auszuweisen, widrigenfalls sse ihm keine Verpflegung zu reichen schuldig ist. Diese 
Verpflegungs Schein muß ausdrücklich den Tag enthalten, von wo an sie den bete. 
Invaliden zu verpflegen hat. Ebenso ist aber auch die Amts, Pflege verfpflichtet, 
einen Verpflegungs.= Schein nach gleicher Vorschrift auszustellen, wenn das in idrer 
Verpflegung gestandene Individuum zum Corps einberufen wird. 
5. Die Bezahlung an dergleichen Invaliden an Löhnung und Brod--Geld von 
Seiten der Amts= Pflegen kann alle 5 Tage, oder auch monatlich geschehen; Sie 
rechnet hiernber mit dem Invaliden= Rechner, Hauptmann Regiments-Quartiermeister 
v. Holland in Stuttgart, hallfährig — und zwar erstmals auf den letzten April 
1319 ab, wo sie so fort, statt baaren Gelds, ihre Vergütung durch Steuerscheine 
erhält Die Verpflegungs= Scheine, Lüöhnungs= und Brod-Quittungen mühen 
die Amts- Pflegen ihren Abrechnungen gehörig beilegen. 
6. Von der Löhnung desjenigen Ehren= Invaliden, welcher am leßten des Mo- 
nats noch in Urlaub sich befinder, find 3 kr. Invaliden, Geld abzuziehen, die zur 
Invaliden.-Kasse als gesehlicher Beitrag gehören. Demjenigen aber, welches in der 
Zwischenzeit abgeht, ist dieser herkommliche Abzug nicht zu machen. 
7. Das Klein-Montirungs= Geld behält der im Urlaub befindliche Invelide 
gut, bis er wieder einberufen wird, wo von der Berwaltungs-Commissson des In 
validen-Corps halbsährig mit ihm hierüber abgerechnet, und der Betrag ihm be- 
sonders eingehändiget wird. Die UAmts= Pflegen haben also auf dergleichen Anfor- 
derungen ihres Orts nicht einzugehen. 
8. Stirbt ein Ehren= Invalide im Urlaub, oder geht sonst eine Vern= 
derung mie ihm vor, welche zunichst zur Kenntniß des betreffenden Oberamts ges 
brecht wird, so erhält dieses hiemit den gemessensten Befehl, neben der schon früber 
angeordneten Anzeige an das Corps-Commando, auch die betr. Amts-= flege hie 
von in Kenntniß zu setzen, damit die Verwandten des Verstorbenen den Ge
	        
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