Nro. 60. 818. *
Königlich-Württembergisches
Staakts= und Regierungs-Blakt.
Montag, 12. Oktober.
Einige Veränderungen in dem Wirkungskreise der Provingiol-Gerichtshöfe betreffend.
Wilhelm, -
von Gottes Gnaden Koͤnig von Vuͤrttemberg.
Nachdem Wir zur Erleichterung der Unsern getreuen Unterthanen bisher viel-
faltig erschwerten Rechtshülfe die Errichtung eigener Justiz: Beamtungen an dem
Sitze jedes Oberamts far die Rechtspflege in der unteren Instanz beschlossen), und
durch Unsere höchste Berordnung vom 26. Juni l. J. hierüber bereits eine allgemei-
ne Zusicherung vorlaͤufig ertheilt haben, ist es ein dringendes Bedürfniß, daßtt zu
lorgen, daß die in Folge dieser neuen Einrichtung zu bildenden Justiz-Stellen nach
alen ihnen zu übertragenden Geschäftszweigen sogleich von dem Eintritte in ihre
Antsthätigkeit an, unter eine genaue und kräftige Aufsicht gestellt werden.
Diese Aufücht kann jedoch nur dann mit gehörigem Nachdruck und vollsländi-
gem Erfolge geführt werden, wenn jede der unteren Justiz-Behörden nach allen ih-
ren Verrichtungen Einem und ebendemselben, mit den gleichen Artributienen in höhe-
rem Ressort bekleideten Gerichtohofe zunichst untergeordnet ist.
In Erwägung dieser Verhältnisse, und um überhaupt die Organisation der
höheren Gerichts-Stellen mit der bevorstehenden veränderten Justiz-Verwaltung in
der unteren Instanz nach allen einzelnen Theilen in Einklang zu sehen, haben Wir
die fernere Beibebaltung der bisherigen gänzlichen Lrennung der Criminal= und
Aopellations, Gerichtshöfe, nachdem die in dieselben eingetretenen neuen Mitglieder
sich die erforderliche Geschäfts, Fertigkeit in einem der beiden Hauptfächer angeeignet
haben, für die Zukunft nicht mehr für zweckmäßig erachtet, und dadber Folgendes
beschlossen: