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K. 17.
Gegenstände der höheren Dienstprüfungen sind: 6
1) württembergisches Staatsrecht in Verbindung mit dem allgemeinen und mir
dem öffentlichen Recht des deutschen Bundes, nebst vorzugoweiser Beachtung
der Gemeinde= und Oberamts-Verfassung und Verwaltung, der besonderen
Verhältnisse der Kammergüter und des Adels;
2) gemeincs und vaterländisches Privatrecht, vorzugsweise die für die Verwaltung
wichtigsten Lehren von Verträgen, Pfandrecht, Verjährung, Dienstbarkeiten,
bäuerlichen Gutsverhältnissen rc.;
5) Kirchenrecht der Protestanten und der Katholiken, mit besonderer Beachtung
der Lehren von den Pfründen, Patronaten, Zehnten und der kirchlichen
Baulast, so wie der vaterländischen kirchlichen Einrichtungen;
44) die Grundsäße des Strafrechts, des Straf= und des bürgerlichen Prozesses ʒ
5) National-Oekonomie;
6) Polizeiwissenschaft;
7) württembergisches Steuer= und Rechnungswesen;
8) encyklopädische Kenntnisse in der Gewerbskunde, so wie in der Land= und
Forstwirthschaft.
KC. 18.
Die Befähigungsstufen werden nach drei Elassen (I., II., III.) abgetheilt, von
welchen jede zwei Unterabtheilungen a) und b) erhält.
Die Elasse I., Unterabtheilung e), wird nur ausgezeichneten Candidaten ertheilr.
8) Von der ersten höheren Dienstprüfung insbesondere.
. 19.
Die Vornahme der ersten höheren Dienstprüfung wird einer Commission übertragen,
welche aus den Professoren der staatswirthschaftlichen und zwei oder drei
Professoren der juridischen Fakultät der Landes-Universität und einem hiczu abzuordnenden
Collegialrath, welcher in der Regel aus der Zahl der Mitglieder der für die
zweite höhere Prüfung bestellten Commisston gewählt wird, besteht.