Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1837. (14)

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K.  17.
Gegenstände  der  höheren  Dienstprüfungen  sind:  6

1)  württembergisches  Staatsrecht  in  Verbindung  mit  dem  allgemeinen  und  mir
dem  öffentlichen  Recht  des  deutschen  Bundes,  nebst  vorzugoweiser  Beachtung
der  Gemeinde=  und  Oberamts-Verfassung  und  Verwaltung,  der  besonderen
Verhältnisse  der  Kammergüter  und  des  Adels;

2)  gemeincs  und  vaterländisches  Privatrecht,  vorzugsweise  die  für  die  Verwaltung
  wichtigsten  Lehren  von  Verträgen,  Pfandrecht,  Verjährung,  Dienstbarkeiten,
  bäuerlichen  Gutsverhältnissen  rc.;

5)  Kirchenrecht  der  Protestanten  und  der  Katholiken,  mit  besonderer  Beachtung
der  Lehren  von  den  Pfründen,  Patronaten,  Zehnten  und  der  kirchlichen
Baulast,  so  wie  der  vaterländischen  kirchlichen  Einrichtungen;

44)  die  Grundsäße  des  Strafrechts,  des  Straf=  und  des  bürgerlichen  Prozesses  ʒ

5)  National-Oekonomie;

6)  Polizeiwissenschaft;

7)  württembergisches  Steuer=  und  Rechnungswesen;

8)  encyklopädische  Kenntnisse  in  der  Gewerbskunde,  so  wie  in  der  Land=  und
Forstwirthschaft.

KC.  18.

Die  Befähigungsstufen  werden  nach  drei  Elassen  (I.,  II.,  III.)  abgetheilt,  von
welchen  jede  zwei  Unterabtheilungen  a)  und  b)  erhält.
Die  Elasse  I.,  Unterabtheilung  e),  wird  nur  ausgezeichneten  Candidaten  ertheilr.

8)  Von  der  ersten  höheren  Dienstprüfung  insbesondere.

.  19.

Die  Vornahme  der  ersten  höheren  Dienstprüfung  wird  einer  Commission  übertragen,
  welche  aus  den  Professoren  der  staatswirthschaftlichen  und  zwei  oder  drei
Professoren  der  juridischen  Fakultät  der  Landes-Universität  und  einem  hiczu  abzuordnenden
  Collegialrath,  welcher  in  der  Regel  aus  der  Zahl  der  Mitglieder  der  für  die
zweite  höhere  Prüfung  bestellten  Commisston  gewählt  wird,  besteht.