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Unterfuchung erlittenen zu langen Arrests, zu zwei und ein halbfsährt=
er Zuchthaus, Strafe und nachheriger einfchriger Reclusion in ein Jwangs,
rbeitshaus verurtheilt worden.
II. Appellations.= Gerichtshöfe.
. In Tübingen.
Den 1. Sept wurde:
. in Wechsel, Klagsachen der Gebrüder Levi zu Eßlingen, Kláger, wider den Rechts-
Candidaten Maier zu Kochendorf, Beklagten, letzterem die Bezahlung der ein,
geklagten Wechsel-Forderung nebst Verzugs= Jinsen, auch Schäden und Kosten
auferlegt
. in Wechsel: Klagsachen des Handlungshauses G. H. Kellers Söhne, zu Stutt,
gart, Kligers, wider Christian Friedrich Oechslin zu Rutesheim, Beklagten,
der vorgelegte Wechsel ½ copkumacium für recogneseirt erkannt, und der Be-
klagte zu Bezkahlung der eingeklagten Wechsel, Forderung von 750 fl. nebst Zin-
sen, zu 6 Procent, auch Kosten und Schäden verurtheilt;
. in der vor dem Oberamts--Gerichte zu Kannstadt als Remissions-Instanz verhan,
delten Rechts. Sache zwischen Stadt und Amt Vaihingen, Beklagten) ANun,
Atin, und Friedrich Stolpp, von GroßSachsenheim, Kláäger, Uten, A##en,
puncto locationis conduchionis operis, in Ansehung der von dem beklagten Theil
ergriffenen Berufung devolutorie, hingegen in Ansehung der vom Kléger einge-
legten Appellation wegen Mangels in den Förmlichfeiten non devolutorie erkannt;
. in Rechts= Sachen des Daniel Lang, Wirths auf der Prag und Bürgers in
Kannstadt, gegen die Königl. Ober= Finanz, Kammer, Sektion der Steuern,
einen Kouf", Cchillings, Rücksiona betreffend, Ersterer zu Bezahlung der nach ge-
oftogener Abrethnung noch rückständigen 3## fl. 89 kr., sammt W. uge, nse
vom 31. März 1817- a#n, verurtheilt, unter Versleichung der Kosten.
Den 2. Sept. ist:
in der Appellations-Sache von Nagold zwischen dem Jeugmecher-Obermeister Ja-
kob Bernhard Dengler, von Wildberg, LNien, AA ten) und der ledigen Fri-
derike Schôttlin, von Ebhausen, cum curatore, LNiin, Arin, die Lokatton ei-
ner Jorderung der letzteren in dem Gant des Jeugmachers Christian Dengler
von Stbhausen, betreffend) die eingewandte Berufung wegen Mangels einer ge-
gründeten Beschwerde von Amtswegen verworfen, und der Adpellant in die
Kosten dieser Instanz verurtheilt,
in der Appellations Sache von Ludwigsburg zwischen dem Handelsmann Hein,
rich Preys allda, Kläger, ANten, und dem Lederhändler Johann Andreas
Neidhardt ebendaselbst, Beklagten, Aten, eire Buͤrgschafts-Schuld betreffend,
die eingewandte Berufung wegen versäumter Förmlichkeiten von Anitswegen ab
geschlagen worden, unter Verurtheilung des Uppellanten in die Kostendieser Instang.
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