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Ausschrelben, die Austheilung der Berpflegungs-Selder vom Jaht 1815. und die Abrechnung
der Ekandes · Concutrenzien-Haupt-Casse mit den Oberaͤmtern betreffend.
Den Koͤnigl. Oberaͤmtern ist durch die Erlasse vom 15. und 24. April 131.
Nachricht gegeben worden, welche Convention mit dem K. Oesterreichischen Hofe
über die Verpflegung seiner Truppen auf dem Durchmarsch durch die K. Staaten
getroffen worden sei. ·
Aehnliche Conventionen haben in der Folge mit den Hoͤfen von Muͤnchen,
Dresden und Carlsruhe stattgehabt; spaͤter sind aber auch in Wien durch Ueberein-
kunft unter sämtlichen verbündeten Mächten allgemelne Armee, Oekonomie-Grund,
läse, sowohl über das Maaß der abzureichenden Verpflegung als die dafür zu lei,
stende Vergutung aufgestellt und diese Grundsätze, wodurch die Vergutungen um
viel geringer als in den besondern Conventionen regulirt wurden, s'nd sodann in
ellen denjenigen Fällen geltend gemacht worden, für welche nicht durch die besondern
Conventionen ausdrückliche Bestimmung getroffen war.
In Folge all dessen sind theils im Verlauf des Kriegs, theils nachher auf den
Grund der statt gehabten Lihnidationen verschiedene Jahlungen geleistet worden, welche,
so weit es das dringende Bedürfniß erforderte, zu Bestreitung der auf die Landes-
Concurrenzien= Haupt-Casse gekommenen Kriegs-Leistungen, wovon aber auch ein
bedeutender Theil zu Unterstützung der dem Kriegs= Druck vorzugsweise ausgesetzten
Ober- Aemter, auf Abschlag ihrer Verpflegungs= Forderungen" verwendet wurde.
Man hat hierüber durch das Staats- und Regierungs= Blatt vom :. Merz 188,6.
öffentliche Rechnung abgelegt; auch ist von der Austheilung einer spätern Oesterreichi-
schen Zahlung mit looç#o fl. unten die práägravirten Oberämter durch das Staats--
und Regierungs-Blatt vom 20 Upril 1816. eine Bekanntmachung geschehen, und
endlich ist, nachdem mit dem K. Oesterreichischen Hofe ein Aversal- Arrangemente
über seinen Vergücungs= Kückstand getroffen, und die erste Rate des Uversf bezahle
war, unterm 1 FVebr. 1617. abermals eine Summe von 335)o00 fl. abschldglich an
die Oberämter ausgetheilt worden.
Seitdem ist man zu einer vollständigen Uebersscht alles dessen gelangt, was se-
wohl der Staat im Ganzen für die Verpflegung sämmtlicher verbündeter Truppen im
Jahr 1315. conventionsmäßig zu fordern, als auch, was die Hauptkasse und sedes
einzelne Oberamt daran prastirt hat, und es find sofort die Grundsätze) nach wel-
chen die Auetheilung der Vergütungen geschehen solle, nach Vernehmung der betref-
fenden Stellen von dem K. Geheimen= Rath in genaue Erwägung gesogen und
weitldufig erörtert weorden.
Durch allerhöchste Resolution vom 13. v. M. haben Se. Königl. Mase“
stät die in dieser Beziehung gemachten Anträge des K. Geheimen Raths genehmigt,
und in Gemäßheit derselben soll nun
1.) als Prinzip der Vereheilung der Verpflegungs-Gelder beobachtet werden:
daß die Vergstung mit Einschluß der von der K. Kriegskasse für die
Verpflegung der K. Truppen im Jahr 1815. zu bezahlenden Verpflegungs-