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Hie Besetzung der Procuraturen hei ###n Königl. Gericht öhöfen zu Eßlirgen nad Ekwangen betr.
In Jolge der nach der höchsten Verordnung vom 9. d. M. mit dem #. Januar
1319. in Wirksamkeit tretenden veränderteu Einrichcung der Königl. Gerichtehöfe
in den Kreisen, und da von geduchrem Zeitounte an die Civil Rechts--Pftege, anstatt
wie bieher bei zwei besonderen Appellations-Gerichtehöfen, bei jedem der vier Kreis“
Gerichts#öfe wird verwalter werden, ist es erforderlich, daß die Königl. Gerichts,
höfe zu Eblingen und Ellwangen mit eigenen Geriches= Procuratoren, wel,
che zundchst den dortigen Civil-Senaten zugetheilt sind, versehen werden.
Se. Königl. Masestät haben in dieser Beriehung zu genehmigen geruht,
daf die normalmäßige Unzahl der bei jedem Gerichtshofe angestellten Procuratoren
auf vier bestimmt seyn, jedech in Ansebung der Gerichtshöfe zu Ulm und Tübin-
gen einsiweilen sämmtliche zur Feit dort befindliche Procuratoren auf ihren dermali
gen Stellen belassen werden sollen.
Da hiernach vier Procuraturen in Eßlingen, und eben so viele in Ellwan,
gen zu beseßen sind; so werdes diesenigen Rechts= Gelehrten, wesche um eine fol-
che Stelle ssch zu bewerben Lust haden lollten, und die sonst erforderlichen Eigen=
schaften zu Bekleidung derselben besinen, hiermit aufgerufen, binnen vier Wochen
sich deshalb bei der unterzeichneten Stelle schriftlich zu melden.
Stuttsart den 33. Oktober 1313.
Königl. Jastiz-Ministerium.
Maucler.
Bekantmachunt, die bevorstehende Semester-Prüfung beil dem Königl. Ober-Tribunal, und die Ge-
suche der Rechts-Candidaten u#n Zulassung zu der Dienst Mimung üb. rdaz pt betreffend.
Unter Beriehung auf die Bestimmung des F. 3. der böchsten Verordnung vom
21. May d. J., die Prüfung der Rechts Candidaren betressend, wird hierdurch be-
kannt gemacht, daß diesenigen Candidaten, welche sch von jetzt on um Zulassung
zu der Dienst-Prüfung melden wollen, auf die im Monat December d. J. bei dem
Königl. Ober, Tribunal vorzunehmende Semester-Prüfung verwiesen seyn soten.
Hierbei sieht man cch zugleich veranlaßt, zur künfeigen Nachachtung für solche
Competenten im Altlgemeinen zu verordnen, daß in den, nach 5. 1. erwähnrer Ver,
ordnung bei der unterzeichneten Stelle einzuieichunden Gesuchen jedesmal der voll,
ständige Name,) der Geburts-Log und Geburer Ont des Bittuellers, ingleichen die
Berhältnisse seines Varers, so wie sen gaazer Bildungs, Lauf, enthalten seyn auch
jener Vittschrift insdbesondere das Fafoltats= Zeugniß über die nach Beendigung der
Universstäts, Studien erstandene Prüfung beigeschlossen seyhn muß, widrigenfaus die
in der einen oder andern Bezir#eung ungen##e#nde Eingabe bis zur Terbesserung der
dißfältigen Mängel dem Erhibenten jurückgesteut werden würde.
Stuttgart den 33. Oftober 1316.
Königl. Justiz, Ministerium.
Mauc ler.