Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Nro. 65. 1818. % 
Königlich-Württembergisches 
Stagats= und Regierungs-Blakt. 
  
Samstag, 31. Oktober. 
  
Die Aufbedung der Hunde Schau, und Einführung einer Abgabe für das Hundeha#lten, zum Besten 
der AUrmen-Kassen betreffend. 
Da die Erfahrung gelehrt hat, daß die bisherige jährliche Hunde-Schau) so 
wie solche durch die General-Berordnung vom 11. Mat 1#311. (Staats- und Regie 
rungs-Blatt von 1311 Nro 2: p. z51. sqd.) neu regultt worden ist, bei der Unmög- 
lichkeit, sichere Merkmale künft#ig ausbrechender Hundswulth anzugeben, dem Zwecke, 
der letzteren vorzubeugen, zunächst nicht enispreche) die dadurch wirklich berbetge- 
fübrte Verminderung der Hunde überhaupt aber auf eine weniger willkührliche 
Weise durch eine Abgabe von den entbehrlichen Hunden erreicht werden könne, so 
wird in Gemäsbeit Konigk. Entschließung vom z1. d. M folgendes hiemit verordnet: 
1.) Die bioherige ordentliche Hunde-Schau * aufgehoben 
2.) Sollten jedoch in ausserordentlichen Fällen poltzetliche Gründe eine Vornah, 
me derselben gebi ten, so bieibt es den Polnei-Behörden undenommen, sie unter 
Zutiehung des nächsten Thier, Arstes zu veranstalten) so wie auch Hunde) deren 
Bösartigkeit bescheinigt ist, ferner zu jeder Zeit, ohne Ausehen der Person des 
Eigenthümers, wegzuschaffen sind. 
3.) Um auf der andern Seite der allzugroßen Vervielfältigung der Hunde, 
und dadurch mittelbar auch der Gefahr der Hundswuth moͤglichst entgegen zu wir— 
ken, wird den Gemeinden die Befugniß eingeräumt, auf diejenigen Hunde, welche 
für die Besizer wegen ihres Gewerbs oder ihrer sonstigen Verhältnese nicht unent— 
beb lich ünd, eine für die Oris, AUmen.Kos= zu erhebende Tare, weiche sich jährlich 
auf rier Gulden vou sedem Hund belaufen darf, zu legen. 
Die näß#eren Bemmmmungen m n Einsulerung dieser Tare werden den 
Gemenden selbst #berlassen; jedoch haren ste dabet so vit! möglich ales zu vermel-
	        
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