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den, was den Gebrauch der unentbehrlichen Hunde beschraͤnken und uͤberhaupt den
Hunde-Besitzern einen laͤstigen Zwang auferlegen koͤnnte.
5.) Die Strafen, welche wegen Werheimlichung der Hunde anzusetzen sind, sol-
len gleichfalls der Armen, Kasse der Gemeinde zufallen, dürfen aber das Doppelte
der Tare seldst nicht überschreiten. ,
6.) Die Königl. Oberämter haben für den Vollzug obiger Bestimmungen zu
sorgen, und mic dem 1. Jan. des folgenden Jahrs aw die betreffende Kreis-e-
gierung, wie solches geschehen) zu berichten.
Die Kreis, Regierungen aber haben von dem Innhalte dieser Berichte eine
kurze Anzeige an die unterzeichnete Stelle zu erstatten. 6
Stuttgart den 36. Oktober 1618. Ministerium des Innern.
v. Otto.
Unterm :z7. Oktober wurde dem zur katholischen Pfarrei Reggenzell, Landkapi,
tels Wangen, ernannten Kaplan Merkt, von Wangen, und dem zur katholischen
Psarrei Berkheim, Landkapirels Leutkirch, ernannten Pfarrer Höge, von Haßlach
dei Roth, die Königl. Bestäcigung ertheilt.
Tübingen. Da der Königl. Appellattons Gerichts Hof für den Neckar= und Schwarzwald=
Kreis zu Tübingen in den bei demseiben anbängiden Oebu##- Sachen der verewigten deiren Grasen
keopold und Joseph v. Nepperg die von den ##quwations Verhandlungen bisber eventuell ausge-
schlessen gewesenen Gläubiger aus den iser! ssterreichischen Staaten zur nacx#räglichen Liqhidation
ihrer Forderungen nunmehr zuhulessen, und sie Liezu auf Mo'tag den 15. März künftigen Jahrs
vor den, gfolge der neueten Allerhöchsten Verordnung, von dem Königl. Gerichtbhon für den Schwarz--
waldKreis getrennten Kkniyl. Gerichtehof für den N.ckar Kreis zu Eßlingen vorduladen beschlossea
hat, auch denseiben bevordleibt, ihre allenfallsigen Einwendungen gegen die bei den im Monat Män
1813 Statt gehabten Liquidations Verhandlungen eingeklagten Forderungen anderer Gläubiger an-
noch rorzubringen, und man überdiß einen Versuch zu machen gedenkt, das Gräflich v. Neipperg'sche
Schuldenwesen durch gütliche Uebereinkunft zu erledigen; so will man diejenigen der bei der einen oder
andern Concurs-Masse betbeiligten Gläubiger, welche bei jener srüheren Tagfarth ihre Forderungen
bereits eingeklagt daben, zu dem Ende von diesen Vorgang andurch benachrichtigt haden, damit sie
utr Interesse gegenüber von den Gäflich v. Neipperg'schen Gläubigern aus den Keiferlich Oesterreichschen
Sta#ten, mittelst ibrer aus der Jahl der bei dem Königl. Gerichtsbef zu Eßlingen aufgestellt wer-
denden öffentlichen Prokuratoren zu bevollmächtigenden Anwilde, zu wiühren, und insbesondere auch
en den Vergleichs-Verhandlungen, wozu diese mit speciellen Vollmachten versehen werden misfsen,
Antheil zu nebmen wissen mögen, um nicht von den VBortheilen des Versleichs, falls er mit den
erscheinenden Glubigern abgeschlofsen werden sollte, ausgeschlossen zu wirden. Den 20. Oklober
168. Königl. Appellations-Gericht#zhof sürden Neckar= und Schwarzwald Kreis.
v. Bat.