Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

1.)  Derjenige  Postknecht  welcher  einen  Reisenden,  entweder  eigenmaͤchtigerweise
oder  mittelst  geflissentlicher  Taͤuschung,  gegen  den  Willen  des  Reisenden
vor  einen  andern  Gasthof  als  derselbe  gebracht  zu  werden  verlangt  hatte,
führen  würde,  soll  auf  erhobene  und  erwiesene  Klage  seines  Dienstes  alsbald
ohne  Abschied  entlassen,  und  nie  mehr  als  Postillon  bei  einem  Postamt  angestellt
  werden.  D

à2.)  Der  Gastwirth  welcher  sich  erlauben  würde  einen  Fremden,  durch  fälschliche
  Vorspieglung  einer  diesfalls  bei  ihm  gemachten  Bestellung)  zur  Einkehr
bei  ihm  zu  bewegen,  oder  welcher  den  Verkehr  anderer  Witthe  durch  üble
Nachrede  und  Verunglimpfungen  derselben  schmälern  würde,  soll  nach  Vorschrise
  der,  gegen  Betrug  oder  Injurien  vorhandenen,  Gesetze  bestraft  werden.

5.)  Die  Königl.  Beamten  haben  die  Klagen,  welche  deshalb  gegen  Gastwitthe
oder  Postillons  vorkommen  würden,  ohne  Verzug  und  genen  zu  untersuchen,
und  hierauf  die  etwa  stattsindende  Strafe  selbst  zu  erkennen,  oder  der  Enrscheidung
  der  höhern  Stelle,  mittelst  Berichts=  Erstattung,  anheim  zu  geben.

Diese  Verordnung  soll  den  Posihaltern  und  Gastwirthen  zu  ihrer  Nachachtung,

und  um  ihre  Postillons  und  Kellner  vor  den  angeführten  Fehltritten  zu  verwarnen,
besonders  bekannt  gemacht  werden.  Stuttgart,  den  37.  Jannar  1818.
inisterium  des  Innern.  v.  Otto.

Peremtorische  Termin  in  Ansehung  der  Beschwerden  über  Vernachthelligang  in  Dienst-Verhältnissen.

In  Folge  höherer  Befehle  bringt  die  unterzeichnete  Behörde  hierdurch  zur  allemeinen
  Kenntniß,  daß  Reclamationen  über  vermeintliche  Vernachtheiligung  in
ienst,  und  Besoldungs-Verhältnissen  aus  der  früheren  Regierungs=  Periode,  nur
noch  bis  zum  16.  März  d.  J.  werden  angenommen)  und  daß  alle  diesenigen,  woelche
nach  diesem  peremtorischen  Termin  angebracht  werden  möchten,  unberucksschtigt  bleiben
  werden.  Stuttgart,  den  30.  Januar  1818.
Die  zur  Prüfung  der  Beschwerden  über  Vernachtheiligung  in  Dienst,
Verhältnissen  niedergesetzte  Commission.

Reckts-Erkenntnisse  deb  Civil-Senats  des  Königl.  Obertribunals.

In  der  Appellations=  Sache  von  dem  vormaligen  Königl.  Ober-Justiz,  Collegium
  zwischen  Jakob  Friederich  Göbel,  Ziegler  zu  Reutlingen,  Kläger,  Appellauten)
  Produgenten,  und  dem  ZJiesler  Johann  Gänsle  daselbst,  Bkl.  Appellaren,
Producten  Losung  betreffend"  wird  dem  Kl.  Rien  die  Abschwörung  des  Ergänzungs=Erdes
  zuerkannt.  Stuttggrt)  den  32.  Januar  1318.

In  der  Appellatiens-Sache  von  dem  vo#maligen  Königl.  Ober  Snioden
gium  zolschen  Rrschuhenem  Erncim,  läudlgern  der  Heinrich  Moll'  schen  beleute
von  Uncer-Eisisheim,  Liquidanten,  Appellaten  vun  Appellanten,  Und  den  Erben
der  Adgm  Renning'schen  Wietwe  zu  Trelchkliygen,  Mit  Liqujdanten,  opellanten,
lezt  Appellaten,  Vorzugs-Recht  im  Gannte  Vreistend  b  wird  dir.,  Derufung  i-Mangels
  an  einer  gecründeten  Deschwerde  von  Amtes  wegen  veeworfen.  Stukt,
gart,  den  31.  Jannar  1818.

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