Nro. 69. 1818. 635
Königlich-Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blakt.
Samstag, 38. November.
Königl. Resceript . d. 20. Juli 1818, die militärischen Strasgesetze betreffend; nebst Beilage.
W.i 1 h e l m /
von Gottes Gnaden König von Wörttemberg.
Um einem für dringend erkannten Bedürfnisse abzuhelfen, haben Wir Uns beim
Antritte Unserer Regierung bewogen gefunden, die Abfassung neuer den Feitum-
ständen angemessener militärischer Strafgesebe anzuordnen.
Hiebeil war Unsere Absicht darauf gerichtet, die Strafen unter Beobachtung
eines richtigen Verhältnifses so gsenau als möglich zu bestimmen, sodann aber für
das Verfahren in Straflachen bestimmte Vorschriften zu geben und dasselbe auf
möglichst einfache Formen zuruckzuführeu, durch welche ngleich die gr undliche Pru-
fung und gesetzmäßige Entscheidung der vorkommenden Straffälle gesichert werde.
De Wir demnächst erwogen halen, daß die uneingeschränkte Beibehalrung der
bisberigen Strafarten auf das mil'rärilche Süörgefühl, dessen Belebung und Aus-
bildung Uns voriüglich angelegen ist, nachtheiig einwirken möchte; so haben Wir
nicht nur die Spirsruthenstrafe gann a geschaffe, sondern auch weiter verordnek, daß
die sonstigen körperlichen Züchtigungen nur als Neo###mtel, oder als Strafe solcher
PVergehen, die eine niedrige Gesinnung verrathen, angewendet werden sollen.
Es konnte ferner Unserer Anfmerf'amkeic nicht entgeben, daß die verändertem
Verhältnisse einige Abänderung in Beziehung auf den meulitärischen Gerichtsstand
nothig meten.
Eo enge auch der Jusammenzang isl, in welchem der belondere militärische
Tetilkrantan mirt dem unlitärireemn eri seist und der militärirchen Orsnung stetz#
so har dagegen das neue Jef### ziirung: Eutem und das demt in Verbindung stehende
auogedehnte Beurlaulungesestem wesenrlcche Veränderungen in der Militärverfassung