Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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hervorgebracht, durch welche der Soldat der fortdauernden Aufsscht seiner militkrischen 
Vorgesesten entzogen und mit den übrigen Staatsbürgern in tägliche Be-ührung 
gebracht wird. 
Unter diesen Umständen konnte die bisherige scharfe Begrenzung des militrischen 
Gerichesstandes nicht mehr bestehen, und es mußte den bürgerlichen Behörden die 
Untersuchung und Bestrafung der von Militärpersonen, besoaders den Beurlaubten, 
begangenen gemeinen Verbrechen in so weitz Üüberlassen werden, als es zu Beförde- 
rung der Jufliz um der angegebenen Gründe willen durchaus nöthig ist, und der 
übrigen gleich wichtigen Rücksichten unbeschadet geschehen konnte. 
Auf diese Grundlagen nun sind diejenigen Strafgesetze abgefaßt worden, welche 
Wir, nach vorangegangener Anhörung Unsers Geheimen Raths, zugleich mit gegen- 
wärtigem bekannt zu machen befehles, wobei Wir Uns jedoch vorbehalten, seiner 
Zeit die militärische Strafgesehgebung mit der von Uns angeordneten allgemeinen 
Strafgesetzgebung, sobald diese vollendet seon wird, gehörig in Uebereinstimmung 
u bringen; Wir verordnen demnächst, daß bis dahin die hienach folgenden geseß- 
lichen Bestimmungen in Anwendung gebracht und von den Militärgerichten sowohl, 
als von den militärischen Vorgesetzten bei Erkennung und Anordnung der Strafen 
zur unabweichlichen Richtschnur genommen werden sellen. 
Wir versehen Uns zu Unsern sämmtlichen Offizieren) daß sie sich mit diesen 
Verordnungen genau bekanst machen werden, und wollen) daß zu Belehrung der 
Unteroffiziere und Soldaten ein Auszug aus gegenwärtigen Strafgesehen in der Form 
von Kriegsartikeln gefertigt werde, auf welche seder neu eintretende Soldat zu ver- 
Pücheen ist, und die an den dazu bestimmten Tagen bei den Kompagnien zu verlesen 
nd. 
Gegeben Stuttgart den 20. Juli 1878. 
Wilhelm. 
auf Befehl des Koͤnigs: 
Der S-caats-= Sekretär 
v. Vellnagel. 
Königl. Verordnung die Getreide-Kartoffeln= und Branntwein-Ausfuhr nach Baiern betreffend. 
Da die Verhälteisse, welche die besondern Verfügungen in Ansehung des Frucht- 
Verkehrs mit Balern vom 15. und 16. Mai d. J. (Staacs= und Regierungs Blate 
Nro. 2y. u. 50.) veranlaßt haben, niche mehr bestehen, so wird hiemit bekannt gemacht, 
daß künfrig die Auefuhr des Getreides, der Kartoffeln und des Branntweins nach 
Bajetu gegen Entrichtung der in dem allgemeinen Konigl. Zell- Tarif bestimmten 
Abgaben, ehne weitere Beschränkung wieder gestattet sei. 
Stuttgert den -#. Nov. 1313. Königl. Steuer, Collegium.
	        
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