Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Beilage zu Nro. 69. 
des Koͤnigl. Staats= und Negierungs-Bläkts von 1818. 
  
Militärische Strafgesetze 
für die Königlich Württembergischen Truppen. 
Erster Titel. 
Von Verbrechen der Militär-Personen und deren Bestrafung überhaupt. 
Art. 1. 
6 Verbrechen der Militr-Personen. 
Die gesetwidrigen Handlungen oder Unterlassungen (Verbrechen im weitern 
Sinne) deren sich eine Milttär-Person schuldig macht, find entweder gemeine Ver- 
brechen oder milttärische Verbrechen. 
Durch erstere wird eine allgemeine Pslicht verlezt) die der Soldat gleich sedem 
Unterthanen zu beobachten hat. Letztere enthalten eine Verlehung der besondernm 
Ptichten des Militárstandes, und werden daher von einer Milität-Person, als sol- 
cher, begangen. ' 
Art. 2. 
Gesetze, nach welchen sle zu bestrasen: 
a. allgemeine Landesgeseze: b. militriso#e Strafgeseze. 
Wegen gemeiner Verbrechen (es seyen Verbrechen, oder Vergehen, oder Polizei- 
Uebereretungen) sind gegen Militär,Personen die allgemeine Landesgesehe in Anwen- 
dung zu bringen, so lange eine Uusnabme nicht befonders bestimmt ist. Es können 
aber die militrischen Dienst-Verndlenisse, besonders in Kriegszerten, eine Verwand= 
lung der Strafe nothwendig machen, worüber in vorkommenden Fällen die Milli- 
tärgerichte, oder nach Umständen die melicareschen Vorgesetzten zu erkennen daben. 
Wegen militärischer Verbrechen sind Milttär, Personen nach den militärischen 
Strasgesentzen zu behandeln. 
Art. 3. 
Umseug der milirdrischen Strasgesede. 
Außer den reinmilitérischen V. rbrechen (eigenttichen Dienstvergeben) haben die 
militäruchen Strafgesetze auch solche gemeine Verbrech n zum Gegenstand,) die ent- 
weder der Melttärverfassung Gefahr droden, oder welche dadurch) daß sie von einer 
Militär-Person begongen werden, einen besondern Giad von Gefährlichkeit erhalten, 
wodurch die Gesetzgebung zu größerer Strenge gegen Militc- Perlonen, besonders 
zu Kriegszeiten, aufgefordert wird, als gegen die Uöbrigen Unterthanen. 
Sodann sind die miltitérischen Strafgesetze gegen gewisse Verbrechen solcher 
1 11.
	        
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