Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Zu Nro. 69 16r . 
uA tit. 15. 
Unteroffiziere können, auch nach vorgängiger Degradation, süc das Vergehen, 
wegen dessen sie degradirt worden, nie mu körperlicher Züchtigung bestraft werden. 
“ Art. 13. 
Körperliche Züchtigung kann als Hauptstrafe, oder als Schäárfung der Festungs? 
und der Urreststrafe erkannt werden. Kriege, wo die Anwendung der Festungs= 
rafe oft bedeutenden Schwierigkeiten untexliegt „ ist den Kriegogerichten gestattet, 
statt einjähriger Felkungsstrafe, auf zmeimonatlichen strengen Arrest in Verbindung 
mit fünfzig Stockschlägen zu erkennen, wenn nämlich die Art des Verbrechens kör- 
Perliche Züchtigung zuläbt, Wenn aber Festungsstrafe von längerer Dauer zu er- 
kennen ist, so findet keine weitere Verwandlung derselben statt. 
.. Wird körperliche Züchtigung als Schärfung der Festungsstrase erkanne, so ist 
L##e immer vor der Abkföhrung an den Strasort za vollziehen (Att. 16.) 
Att. 19. 
IV. Arteststrafe. 
. Gezen Offiziere. 
Segen Offtziere findet als Strafarrest (der mit dem Sicherheitsarrest nicht zu 
verwechseln ist) dlos statt: · 
a.) Erster Grad oder einfacher Zimmerarrest, wobei der Arrestant seinen Degen 
behaͤlt und fortfaͤhrt den Dienst zu versehen; 
b.) zweiter Grad öder strenger Zimmerarrest, und 
c.) dritter Grad oder Arrest im Offiziersarrestzimmer. 
Beäei den beiden letztern Graden des Uerests gibt der Arrestant seinen Degen 
ab und darf keinen Dienst versehen, er darf keine Besuche annehmen, und es kann 
ihm) wenn es für angemessen erachtet wird) eins Schildwache vor die Thüre ge- 
Selle werden. 
Segen Stabsofftziere soll nur der erste und zweite Grad) gegen die übrigen 
Offiziere können alle drei Grade des Arrestes angewendek werden. « 
Wer sich im Arrest des ersten Grades oder des zweiten Grades ohne bewacht 
zu seyn desindet, und den Arrestort eigenmaͤchtig verlaͤßt, soll mit dreimonatlichem 
strengem Festungsarrest bestraft und im Wiederholungsfall der Dienste entlassen werden. 
Art. 20. 
k. Gegen Unterossizlere und Solbsten. 
Gegen Unteroffiziere und Soldaten finden folgende Urreststrafen statt: 
a.) Erster Grad oder gelinder Arrest, welcher sich in Zimmer, oder Hausarrest 
und in Arrest im Korrektionszimmer abtheilt. 
Jener kann bei kleinen Uebertretungen gegen gebildetere Subjekte, beson- 
ders gegen Unterofffziere, angewendet werden.
	        
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