Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Zu Nro. 69. 1818. 
Art. 31. 
Die Degrtadation geschieht entweder auf immer, oder auf eine bestͤmmte, odet 
auf unbestimmte Zeit. · . «. 
Der auf immer Degradirte kann nie wieder vorruͤcken, es sei denn im Wege 
der Begnadigung. · 
DeraufbeptimmeeZeitDegravirterücktnachBerflufperselbenwiederinseine 
pocigeStelteeim « 
» Wird auf Degration ohne weitern Beisatz erkannt, so ist sie für unbestimmte 
Zeit zu verstehen, doch kann solchenfalls der Degradirte vor Jahresfrist nicht wie- 
der vorrücken. 
Art. 32. 
5.) Ausfloßung aus dem Solbstenstande. 
Die Ausstoßung aus dem Soldatenstande kann gegen inkorrigible Subsekte, 
oder auch gegen solche, die sich eines Vergehens schuldig gemacht haben, erkannt 
werden) wenn die Beibehatktung eines solchen Subsekts dem Dienste für nachthei- 
lig erachtet wird. 
Mit der Festungsstrafe, wenn sie auf sechs Jahre oder länger erkannt wird, 
ist die Ausstoßung aus dem Soldatenstande jedesmal zu verbinden, und einer 
Serafe, welche durch die Hand des Henkers vollzogen wird, muß sie nothwendig vorangehen. 
Die Ausstoßung soll wo möglich öffentlich und in Gegenwart der Kompagnie 
geschehen, und kann nach Befinden durch schimpfliches Fortsagen verschärft wetden. 
Art. 35. 
e.) PDerlust der Orden und Ehrenzelchen. 
Gegen Unteroffizlere kann, nach Maßgab der Verschuldung, Verlust der Ehren= 
zeichen im Gefolg der Degradation erkanut werden. 
Gegen gemeine Soldaten findet Verlust der Ehrenzeichen auch als selbstständige 
Serafe statt, wenn sie sich derselben durch ein ehrloses Benehmen unwürdig machen. 
Mit der Verurtheilung zur Felslungs-Arbeitsstrase ist Verlust der Ehrenzeichen 
sedesmal verbunden. 
Art. 34. 
WVom Auschlagen des Nemens an den Galgen. 
Segen flüchtig gewordene Verbrecher, von welchem Grade sie seyen, kann nach 
Befinden, jedoch nicht anders, ols nach vorgängigem Kontumazialversahren, das 
Anschlagen des Rahmens an den Galgen erkannt werden. 
Art. 35. 
IV. Kleinere Disciplinarstrefen. 
Kleinere Exerzir= und Dienstfehler, Unregelmäßigkeiten im Anzuge und andere 
geringe Uebertretungen können durch Nachererziren, Reinigung der Kaserne oder 
der auf den Nontirungokammern hefindlichen Armaturstücke, oder sonstige Straf,= 
dienste geahnder werden. 2
	        
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