Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Ju Nro. 69. 1618. 
Art. 39. 
Einem Verräther wird gleich geachtet, und gleich einem solchen bestraft: 
.) Jeder Befehlshaber eines Postens, desgleichen jeder Posten, der in der 
NRähe des Feindes demsenigen, der ihn eblöst) den Dostenbefehl falsch mie, 
theilt oder eine salsche Meldung macht) so wie 
1.) jeder Befehlshaber eines Postens in der Nähe des Teindes, der es absichtlich 
unterläßt, die von ihm gemachten Endtdeckungen dem,) der ihn ablöst, mur 
zutheilen, wenn in dem einen oder andern Falle die Sicherheit des Postens 
dadurch gefährdet wird. 
3.) Jeder Befehlshaber einer Patrouille oder eines Detaschements, welcher in 
der Nähe des Feindes auf Rekognoscirung oder Enedeckung ausgeschickt wor- 
den, und solche zu macken vorsätzlich unterläßt, oder wissentlich eine falsche 
oder unvollständige Moldung macht) wenn dadurch der Erfolg einer Unter- 
nehmung gefährdet wird, oder wenn daraus ein anderer wesentlicher Nach= 
theil enksteht. 
.) Jeder Kommandirende, der mie offenbarer Vernachläßigung der ihm zu Ges 
bot stehenden Vertheidigungs-Mittel einen ihm zur Behauptung anvertrauten 
Posten ohne höhern Befehl dem Feinde übergibt. 
5.) Jeder Befehlshaber einer bewoffneten Truppe, der im freien Felde mit dem 
Feinde kapitulirt, wenn im Gefolg dieser Kapitulation die Truppz das 
Gewehr Kreckt. 
6.) Jeder Befehlshaber eines belagerten Platzes, der ohne Berathung oder gegen- 
den Willen der Mehrbeit eines zu diesem Ende zu versammelnden Kriegs= 
rathes (zu welchem der Kemmandant der Artillerie und des Ingenieurwe= 
sens jedesmal zu berufen sind) in die Uebergabe des Platzes willigt, ehe ssch- 
in dem Hauptwall eine zugängige Bresche befindet und die Garnison auf der- 
selben einen Sturm ausgehalten dat. 
J.) Jedes Mirglied des ad 6. erwähnten Krieasraths, das, ehe die Vertheidi-= 
gungs-Mittel erschöpft oder die Lebene, Mittel aufgezehrt iund, seine Zustim- 
mung zu der Uebergabe des Platzes gegeben, wenn hierauf die Uebergabe 
wirklich erfolat. 
Wer in der Rähe des Feindes ein Geschrei erhebt, oder sich öffentliche Reden 
erlaubt, welche dahin abzwecken, Schrecken und Unordnung unter den Trup- 
pen zu verursachen. 
8. 
— 
Art. 40. 
Die Verrärherei wird mit dem Tode bestraft, und bei solchen Handlungem, 
welche in der erweislichen Absscht, dem Feinde Vorschub zu leisten, unternommen 
werden, findet die Todesstrafe nach Verhältniß der Gefahr selbst alsdann statt, 
wenn die Verrächerei ohne Erfolg nur beim Versuche geblieben ist.
	        
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