Zu Nro. 69. 1818.
Art. 47.
Unbefugetes Werben und Verleltung zur Desertlon.
Der Militärgerichtsbarkeit sind ferner unterworfen diesenigen, welche Militär=
Personen zur Desertion verleiten oder sie unbefugterweise für fremde Kriegs= Dienste
werben, oder sir anreizen, in fremde Kriegs,Dienste zu treten
Dergleichen undefugte Werver und Verführer sollen zu vier, bis zwölffähriger Fe-
stungsstrafe, wenn sie aber dieses Verbrechen zu Gunsten des Feindes begehen, oder
wenn die Verieitung sonst gefährliche Folgen hat, zur Todesstrafe verurtheilt werden.
Disseitige Unterthanen welche dieses Verbrechen innerhalb des Königreiches be-
begehen, sind der Civil-Behörde zur Bestrafung zu überlassen.
Art. 48.
Aufrahr. «
Aufruhr oder Aufstand ist vorhanden, wenn mehtere in Masse sich ihren Vor-
gesehten oder deren Anordnungen widersetzen, oder von denselben etwas zu erzwingen
suchen.
Art. 49.
Als im Aufstand begriffen, ist namentlich anzusehen) jede Druppe, welche ssch
beharrlich weigert zu marschiren oder zu fechten) oder was immer für einen Dienst,
ju dem sie befehligt worden, zu verrichten.
Art. 50.
Wenn bei dem Aufruhr Gewaltehätiskelten gegen Vorgesette verübt werden, oder
wenn die Aufröhrer mit den Waffen drohen oder sich zum Behuf des Aufruhrs bewaff-
net haben, oder wenn der Aufruhr in der Nähe des Feindes ausbricht, oder wenn
überbaupt der Aufruhr sich durch Gefährlichkeit auszeichnet, se haben die Aufowiegqler
und nach Befinden die Haupttheilnehmer die Todesstrafe verwirkt, die übrigen Theil-
nehmer aber sind mit einer außerordentlichen Strafe zu delegen, die bis zu zehnjah,
riger Fstungsstrafe steigen kann.
Art. Zt.
Wenn der Aufruhr durch keine der im vorigen Artkel erwähnten Eigenschaften aus,
gezeichnet ist, so sind die Aufwiegler und die Haupttheilnehmer mit 3Tangnafe
von fünf bis zehn Jahren, die übrigen Theilnehmer aber mit strengem Arrest, und
nach Besiaden mit Festungsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Z„
Diezenigen, welche auf die Aufforderung der Vorgesehten zum Gehorsam zuruck-
kehren, ehe der Aufruhr weitere Folgen hatte haben Milderung und nach Besin=
den gänzlichen Nachlaß der Strafe zu gewarten.
Art. 52.
Wenn eine verdächtige Zusannnenrottung entstehr, so sollen die Vorgeseßten
den Rottirern befehlen, auseinander zu gehen.