Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Zu Nro. 69. 1818. 
—— 
Wer ein Desertions, Vorhaben erfáhrt und solches anzuzeigen unkerläßt, wird 
mit strengem Arrest bis zu sechs Wochen und nach Bessaden mit Festungsstrafe bis 
zu einem Jahre bestraft. - 
Dagegenhatdekienige,der-einemitandernverabredeteDersettionintechtetZeit 
anzeigygänzlichen-NachlaßdecSmfezumvarkem 
Art. 76. 
Genn ein Deserteur sich wieder freiwillig ste 4t, 6o ist die wegen der Desertien 
verwirkte Festungsstrafe um ein Drirtheil herabzusetzen, die Todesstrafe aber in ze- 
henjährige Festungsstrafe zu verwandeln. 
Würde aber in Friedenszeiten ein Deserteur innerhalb der ersten vierzehn Tage 
zurückkehren) so ist derselbe, wenn er das erstemal und ohne beschwerende Umstände 
desertirt ist, mit der Festungsstrafe zu verschonen) und mit achrtdgigem bis sechs" 
wöchigem strengem AUrrest zu bestrafen. Auch sell in diesem Fall die Verwirk ung der 
Kapitculation (Art. 78.) wegfallen. 
Art. 77. 
Wenn ein Soldat zur Feit seiner Desertion noch nicht auf die Kriegsartikel 
verpflichtet war und weniger als drei Monate dient, so ist die ordentliche Strafe 
auf die Hälfee herabzusehen, die Todesstrafe aber, die er wegen der Desertion ver- 
wirkt hätte, in achtjährige Festungsstrafe zu verwandeln. 
Nach dreimonatlicher Dienstzeit gereicht die nicht geschehene Verpflichtung auf 
die Kriegsartikel, zu keiner weitern Milderung der Stcafe. 
Art. 73. 
Jeder Deserteur hat durch die Defertion seine Kapitulation verwirke, und wird 
nach erstandener Strafe, mit neuer Kapitulation unter das Militär eingetheilt, inso- 
ferne er nicht nach den Bestimmungen des Art. 33. daraus ausgesteßen worden. 
Art. 79. 
Gegen jeden ohne Erlaubniß Abwesenden, insofern gegen ihn genugsame Anzei, 
gen der Desertion vorliegen, soll ein Kontumazial-Verfahren eingeleitet werden. 
Nur dann wenn er durch das hierauf auszusprechende Kontumazial, Erkennt, 
niß der Desertion für schuldig erklárt wird, können ihn die geseßlichen Folgen 
der Desertion treffen, insoweit sse gegen Abwesende anwendbar sind. 
Kommt in der Folge der Abwesende zurück, so muß er vernommen, die Unter- 
suchung, insoweit sie unvollstandig ist, erganze, und sodann nach Maßgabe des Erfunds 
weiter erkannt werden. "
	        
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