Ju Nro. 69. 1818.
1.) durch Militérpersonen oder beim Militär angestellte, oder im Gefols der
Armee befindliche Individven , «
-;)imKriegeoderbeiseinecmiltsitischeuUnternehmung,
5.) mit Benützung der durch die Gegenwart der Truppen bef den Landesbewoh=
nern erregten Worstellung von militairischer Uebermacht, -
verübt wird.
, . A kk. 9Z.
Wenn die Plünderung nicht ausdrücklich erlaube worden (welchenfalls der Be,
feblshaber für die hiezu ertheilte Erlaubniß verantwortlich bleibt), so ist see mit Rück-
sicht auf nachfolgende nähere Bestimmungen als Raub oder dffentlich begangener
Zan zu bestrafen, je nachdem dabei Gewalt gegen Personen ausgeübt wird oder
nicht.
Att. 94.
Plönderung mit bewaffneter Hand, wenn dabei die Waffen wirklich gebraucht
oder mit denselben auf eine lebensgefährliche Weise gedroht worden, wird mit
dem Tode bestraft.
Art. 95.
Wird die Plönderung im Kemplort verübt und zugleich ein bedeutender Scha
den verursacht, so hat der Anführer des Komplotts die Todesstrafe verwirkt. "
Art. 96.
Wer einem Vorgesetzten, der sich einer Plünderung widerseht, den Geborsam
beharrlich verwrigert oder denselben bedrohr, desgleichen wer sich einer Schutzwache
(Sauvegarde) thätlich widerset, um zu plündern, wird mit dem Tode bestraft.
Art. 97.
Bei einreißender Plünderung hat der kommandirende General das Rechk, aus-
serordentliche Strafbefehle gegen die Plunderung zu erlassen, und darin zu bestim-
men, in welchen andern Fällen außer dem anseführeen (Art. 94. 95. 96.), wo die
Plünderung unter sonntigen beschwerenden Umständen verübt wird, die Todesstrafe
Platz greifen sos.
Das nemliche Recht kans der kommandirende General dem Befehlshaber einer
abgesonderten Unternehmung übertragen.
Die Gültigkeic eines solchen Strafbefehls erstreckt ssch sedoch nicht länger als
auf die Dauer von vier Wochen) und muß, falls es die Umstände nöchig machen
sollten) nach verem Ablauf von neuem verfündet warden.
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