Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Ju Nro. 69. 1818. 
1.) durch Militérpersonen oder beim Militär angestellte, oder im Gefols der 
Armee befindliche Individven , « 
-;)imKriegeoderbeiseinecmiltsitischeuUnternehmung, 
5.) mit Benützung der durch die Gegenwart der Truppen bef den Landesbewoh= 
nern erregten Worstellung von militairischer Uebermacht, - 
verübt wird. 
, . A kk. 9Z. 
Wenn die Plünderung nicht ausdrücklich erlaube worden (welchenfalls der Be, 
feblshaber für die hiezu ertheilte Erlaubniß verantwortlich bleibt), so ist see mit Rück- 
sicht auf nachfolgende nähere Bestimmungen als Raub oder dffentlich begangener 
Zan zu bestrafen, je nachdem dabei Gewalt gegen Personen ausgeübt wird oder 
nicht. 
Att. 94. 
Plönderung mit bewaffneter Hand, wenn dabei die Waffen wirklich gebraucht 
oder mit denselben auf eine lebensgefährliche Weise gedroht worden, wird mit 
dem Tode bestraft. 
Art. 95. 
Wird die Plönderung im Kemplort verübt und zugleich ein bedeutender Scha 
den verursacht, so hat der Anführer des Komplotts die Todesstrafe verwirkt. " 
Art. 96. 
Wer einem Vorgesetzten, der sich einer Plünderung widerseht, den Geborsam 
beharrlich verwrigert oder denselben bedrohr, desgleichen wer sich einer Schutzwache 
(Sauvegarde) thätlich widerset, um zu plündern, wird mit dem Tode bestraft. 
Art. 97. 
Bei einreißender Plünderung hat der kommandirende General das Rechk, aus- 
serordentliche Strafbefehle gegen die Plunderung zu erlassen, und darin zu bestim- 
men, in welchen andern Fällen außer dem anseführeen (Art. 94. 95. 96.), wo die 
Plünderung unter sonntigen beschwerenden Umständen verübt wird, die Todesstrafe 
Platz greifen sos. 
Das nemliche Recht kans der kommandirende General dem Befehlshaber einer 
abgesonderten Unternehmung übertragen. 
Die Gültigkeic eines solchen Strafbefehls erstreckt ssch sedoch nicht länger als 
auf die Dauer von vier Wochen) und muß, falls es die Umstände nöchig machen 
sollten) nach verem Ablauf von neuem verfündet warden. 
" 
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