Zu Nra. 69. 1818.
Art. g8.
Zerstbrung und Beschädlgung des Elgenthums.
Boshafte Verstbrung oder Beschädigucg des Eigenthums wird der Plünderung
rcksschtlich der Serafoarkeit gleichgeachtet, und ist sämmtlichen in den Art. 94. 95.
96. 97. enthaltenen Bestimmungen unterworfen.
Art. 99
Brandlegung und Verheer#.
Boshaste Brandlegung, wenn se icn Kriege oder bei einer militairischen Un-
cetnehmuns verübt wird, soll mit dem Tode bestraft, werden) *
1.) wenn dadurch das Leben von Menschen in Gefahr gesetzt oder
2.) ein bedeutender Schaden verursacht worden, -
5.). wenn bei Brandlegung die Jerstdrung von Kriegsvorräthen beabsich tigt wird,
4.) wenn die Brandlegung begangen wird, damit unter deren Begünstigung
Mord, Naub, Diebstahl oder ein anders schweres Berbrechen verübt werde.
5.) Wenn die Brandlegung im Kotmlott oder bei einer auf Verheerung ge-
vichteten Zusammenrottung geschiehr, welchenfalls die Urheber, Anführer und
vorzüglichen Gehülfen die Todesstrafe verwirkt haben.
Art. 100.
Der Brandlegung werden andere mit, gemeiner Gefahr verbundene, auf bos-
hafte Zerstörung oder Perheerung gerichtete Unternehmungen (Anlegung von Minen,
Sprengen von Pulvervorráthen, Durchstechen von Dämmen u. f. w.) gleich geachtet.
Art. 101.
Besondere Vergehen der Vorgesetzten.
Wenm Vorgesetzte Verbtechen ibrer Untergebenen, tu deren. Berhinderung se
durch ihre Dienstpflicht verbunden sind, vorlälich geschehen lassen" so sind sie in
gleichem Grade, wie die Untergebenen selbst #m bestrafen.
Nehmen Vorgesebte an einem von ihren Untergebenen verünten Verbrechen
selbst thätigen Antheil) so trifft be die Strafe der Anstifter und Anführer.
- Art. 182. E— D—
Wenn ein Votgesetzter, ohne zwar an Merbrechen seiner Untergebenen selbst Theil
zu nehmen oder sse vorsäntzlich guzulossen, es2n:dem gehörigen Nachdruck fehlen läßr,
um dergleichen Berbrechen zu verhindern se soll er nach dem Grade seiner Ver-
cchuldung und der Größe des entstandenen Schadens (für dessen Ersatz er überdies
zu haften hat) mit Verlust seiner Stelle und nach Befiaden höher bestraft werden.
Art. ros. * «
EinsVokqesetztes-,decseinelsmtggywaltaugkobep Mishandlung seiner Unter-
gebenen oder Anderer misbraucht) soll mit Verlußt sriner, Stelle bestra werden, vor-
dehältlich der etwa weiter verschuldeten Strafe. - ·