Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Lu Nro. 69. 1818. 
Art. 109. 
Wer einen ihm übergebenen Arrestanten vorsätzlich laufen läßt, hat eine Strafe 
zu gewarten, die nach der Gefährlichkeit des Entwichenen und nach Wechältniß der 
von demselben verschuldeten Strafe und nach sonstigen Umständen von sechswöchigem 
strengem Arrest bis zu zehenjähriger Festungsstrafe ansteigt, und selbst bis zur To- 
desstrafe geschärft werden kann, wenn der entwichene Verbrecher des Hoch= und Lan- 
des. Verraths schuldig ist und dieses dem Durchhelfer bekannt gewesen. 
Wenn aber ein Urrestant durch die Fahrläßigkeit der Wache oder der Bedeckung 
entkommt, so find die Schuldigen mit einer Strafe zu belegen, die nach dem Grade 
der Fahrlißigkeit, und der Gefährlichkeit des Entwichenen von mehreägigem Arrest 
bis zu dreijähriger Festungsstrafe steigen kann. — 
Art. 110. 
Felgherzige Verletzung der Dieustpülcht. 
Wenn einer oder mehrere vor dem Feinde die Fluche zu ergreifen anfangen oder 
andere dazu aufwiegeln, so können solche feigherzige Urheber und Aufwiegler, wenn 
sie der an sie geschehenen Aufforderung zu ihrer Pflicht nicht gehorchen, ohne Umstän= 
de niedergemacht werden, und wenn dieses nicht auf frischer That geschieht, so sind 
sie durch kriegs, oder standrechtlichen Spruch zum Tode zu verurtheilen. Wer sonst 
leine Dienstyflicht feigerweise verletzt oder vernachlässigt, indem er auf dem Marsch 
urückbleibt, wenn er gegen den Feind marschiren soll, oder sich aus dem Gefecht 
wegschleicht, oder beim Rückzuge das Gewehr wegwirft) oder ohne höhern Befehl zum 
Behuf der Lracht den Pferden die Stränge abschneidet u. f(. w., hat ein bis drei- 
Jährige Festungsstrafe zu gewarten, die mit körperlicher Züchtigung zu verschärfen ist, 
vorbehältlich höherer Strase, wenn förmliche Verweigerung des Gehorsams damit 
verbunden ist, oder wenn die Verletzung der Dienstpflicht in ein anderes Verbrechen 
übergeht. 
Art. 111. 
Ofsftziere, die ihre Dienstoflicht feigerweise verletzen oder vernachlássigen, find 
zu kasstren, und zwar nach Befinden mit öffentlicher Beschimpfung, vorbehültlich der 
weiter verschuldeten Strafe. « " 
Art. 112. 
Selbstverstämmlung. 
Wer sich durch Selbstoerstümmlung oder auf andere Weise zum Kriegedienste 
vorsäglich unbrauchbar macht, soll, wenn er seine Absscht nicht vollstandig erreicht hat, 
mit sechswöchigem strengem Arrest bestraft, und zu denjenigen Diensten, zu welchen 
er noch Hrauchbar ist, verwendet werden. 
Ist er aber dadurch zum Dienste ganz unbrauchbar geworden soll er nach 
Verhältniß seiner noch übrigen Dienstzeit zu ein, bis dreljähriger Festungsarbeit 
verurtheilt werden. «
	        
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