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Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats- und Regierungs-Blatt.
Samstag, 14. Februar.
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Erkläcung wegen der zwischen der Königl. Würtembergischen, und Koͤnigl. Preußischen Regierung
verabredeten Freizügigkeit. in Betreff der zum deutschen Bunde nicht gehörigen
Preußischen Provinzen. om a0. Jan. 1818. ·
Nachdem die Königl. Württembergische Regierung mit der Königl. Preußischen
dahin übereingekommen ist, gegenseitig den Abschoß und das Abfahrts, Geld, auch
in Beziehung auf die nicht zum deutschen Bunde gehbrigen Preußischen Prooi#zen
nach ihrem gegenwärtigen und künftigen Umfange aufzuheben; 10 erkláren beide ge-
dachte Regierungen hiemit, daß sie statt einer besondern Uebereinkunft dieserhalb, le-
diglich den Inhalt des im Protokoll der deutschen Bundes-Versammlung vom 33.
Juni 1677. besindlichen Beschlusses, wegen der unter sämmtlichen deutschen Bundes,
Scaaten festgesetzten Nachsteuer, und Abzugs, Freiheit, auch auf die nicht zum deut-
schen Bunde gehdtigen Preußischen Provinzen nach ihrem gegenwärtigen und
künftigen Umfange ausdehnen wollen. Gegenwärtige im Nomen Seiner Masestät
des Königes von Wurttemberg und Seiner Masestät des Königs von
Preuß en zweimal gleichlautend ausgefertigte Erklárung soll nach erfolgter 3/#sei
tiger Auswecheluug sogleich Kraft und Wirksamkeit erhalten und in den beiderseit’gen
Landen öffentlich bekannt gemacht werden. Gegeben Stuttgart, den 20. Jannar 1813.
Es wird vorstehende Erklärung nach bereits vollzogener Auswechslung biemit
tur allgemeinen Kenntniß gebracht, und den Regierungs= Behörden und Bean ten
aufgegeben, hiernach bei eintretenden Fällen sich zu benehmen. Stuttgart den 34.
Jannar 1888. Ministerium des Innern. v. Otto.
i.) Nackhtrag zu dem Edikte vom 18. November v. J. Nro. VIII.
Se. Königl. Masestät haben durch Hoöchste Entschlietung vem :. d. M.
bei der Staats= Haupt, Kasse und bei der Staats-Schulden-Kasse für das Buch,
baltungs- und Expeditions--Personal noch eine 5te Besoldungs-Classe zu Hoo fl. bestimmt.
Stuttgart) den a1. Januar 1318. Finanz-Ministerium