Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Zu Nto. 69. 1818. 
4.) Wenn Soldaten oder Unteroffiziere in Gemeinschaft mit bürgerlichen Perso- 
nen ein gemeines Verbrechen begeden, so kann die Untersachung sowohl als 
die Bestrafung der C'vilbehörde uberlassen werden, wenn der Zusammenhang 
der Sache solches foerderc. 
5.) Die Bestrafung der gemeinen Verorechen überhaupt, deren sch die im 
Meilitärdienst iwar angestellten ader miccht zum Waffendienst bestimmcen 
Beamten schuldig macken, int der Civilbehörde zu uberlossen, wenn nicht 
wegen Konkurrenz eines Dienstvergehens, oder aus sonstigen dringenden Geün, 
den, die Behauptung der Militärjurisdiktion gegen ein solches Individuum 
nöthig wird. 
6.) Ofi#ziere können nur nach vorgängiger Entlassung oder Encsetung der Civil, 
behörde zur Untersuchung und Bestrafung übergeben werden. 
7.) Gegen ein der Militergerichtsbarkeit unterworfenes Individuum sell (mit 
Ausenahme der polizellichen Strasen gegen Beutlaubte) durch die Civilbehörde 
keine Strafe eher erkannt werden, als der Schuldige der Civilbehörde zu 
diesem Ende abgetreten it, worüber in vorkommenden Fällen das Kriegsm, 
nisterium unter Beobachtung vorstehender Vorschriften zu entscheiden hat. 
8.) Wenn die Truppen sich im Felde befinden, so finden die Bestimmungen we- 
gen Abtretung eines Verbrechers an die Civilbehörde keine Anwendung, es 
sey denn, daß die Lage der Umstände solches gestattet, worüber der komman, 
dirende General zu entscheiden hat. " 
Vierter Titel. 
Von der Strafbefugniß der militaͤtischen Vorgesetzten. 
Art. 10. 
Erkennung und Anordnung der Strafen. 
Die Strafen gegen Militär-Personen (insoweit nicht die Bestimmungen des 
Act. 139. Platz greifen) werden entweder durch die militärischen Vorgesetzten verfügt, 
oder durch Militärgerichte erkannt. 1 
tt. 131. 
Dlszlpllnarstrafen und deren Grenzen. 
Den militärischen Vorgesehten ist die Bestrafung der Dissziplinfehler und der 
leichten Uebertretungen überlassen. » « 
Wegen dergleichen Uebertretungen können keine höhere als nachbemerkte Strafen 
verfügt werden: 
1. Gegen Offiziere, und zwar 
1.) gegen Subalternoffiziere mit Ausschluß der Hauptleue 
Wa einfacher Zimmerarrest für die Dauer von zwei und dreißig Tagen, 
b. strenger Zimmerarrest und # 
. Arrest im Offtziersarrestzimmei für die Dauer von sechszehn Tagen. 
:.) Gegen Hauptleute „ · » 
Akkestoonallen-vkeiGrade-ifardieHälfteverbesdenQubalteknofmtereabe- 
stimmten Dauer.
	        
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