Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Zu Nro. 69. 1313. 
3.) Ein Beteillensbefeßkshaber * wenn er einem Regimentsbefehlshaber unterge- 
ordnet ist, 
#a. einfachen und strengen Zimmerarrest gegen Offziere für den vierten Theil 
der Urt. 131. bestimmten Dauer. 
b. Arrest des ersten und zweiten Grades gegen Unteroffiziere und Soldaten für 
die Hälfte der Art. 157. bestimmten Dauer. 
t.) Der Befehlshaber eines Regiments oder selbstständigen Bataillons (welch 
lezterer in allen strafrechtlichen Beziehungen einem Regimentsbefeblshaber 
gleich zu achten ist) oder eines sonstigen selbstständigen Corps, so wie seder 
detze Befehlshaber, kann sämmtliche Urt. 131 angeführte Disziplinarstrafen 
verfügen. . 
5.) Der Hefedlöhaber eines Detaschements oder eines Plaßes (lezterer insosern 
ein Straffall zu seiner Kognition geeignet ist) hat die Strafbefugniß seines 
Grades, und wenn dieser unter dem Grade eines Hauptmanns ist, die Straf- 
befugniß eines Hauptmanns im Dienst. 
6.) Jeder Befehlehaber, der von der Verbindung mit seinen Vorgesesten abge- 
schnitten ist, kann so lange dieser Justand dauert, die Strafbefugmß 
eines Regimentsbefehlshabers ausüben. . 
Art. 133. 
Der Kriegs-Minister und der kommandirende General im Felde sind in Bezie- 
hung auf die Arreststrafen, welche sie gegen Offiziere verfügen, an die für die 
Dauer derselben vorgeschriebenen Gränzen nicht gebunden, und haben sich hierin 
bles nach den ihnen von Seiner Königl. Majestt ertheilten Instruktionen 
zu achten. 
Arr. 134. 
Allgemeine Bestimmungen wegen der Disgipllnarstrasen. 
Wegen Führung der Strafregister, wegen Meldung der Strafoerfüqungen an 
die höhern Behörden, wegen der Beschwerde, Führung, und wegen der übrigen in 
Ansehung der Disziplinarstrafen zu beobachtenden Regeln) ist sich nach den Vor, 
schriften des Dienstreglement s und andern bekennten Normen zu richten. 
Fünfter Titel. 
Von den Militärgerichten. 
Art. 135. 
Perschledene Arten der Militärzerlchte. 
Strafen, welche die Kompetenz der militérischen Vorgesehten übersteigen (Art. 
131.) werden durch Militárgerichte erkannt. 
Zu diesen gehören: 
1. Die krie#grechtlichen Kommissionen. II. Das Kriegerecht. 
III. Das Revision sgericht. IV. Das Standrecht. V. Die ausser- 
ordentlichen Milltäáärgerichte.
	        
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