Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Ju Nro. 69. 1818 
- Art. 154. 
Dle Okf#ziere, welche Mitglieder des Revisionsgerichts find, sollen je für die Dauer 
don drei Monaten ernannt, und nach deren Ablauf durch Andere erseht werden, es wärs 
deun zuvor noch rine bei dem Rewvisionsgericht bereits anhängige Sache zu entscheiden. 
Der Vorstand kann auch für längere Zeit ernannt werden. 
. Nrt. 155. «- 
WenndetAngeklagtetiaGeneral-odekStabsofsiziec.ist,-fosollenderVorstands-addie 
andern drei militärischen Mitglieder des Revisionsgerichts besonders ernannt werden, wobei 
darauf zu sehen ist, daß das Revisionsgericht mi solchen Personen besetzt werde, welche den 
vier obersten Mitgliedern des Kriegsrechts stusenweise verglichen, im Grade oder Dieastalter 
vorgehen. . « 
Art. 156 
Die militaͤrischen Mitglieder des Revisionsgerichts werden durch den Kritgsminister und 
im Felde durch den kommandirenden General ernannt. Wenn die Ernennung fuͤr einen ein- 
zelnen Fall geschieht (Art. 155.), so ist der Angeklagte hievon in Keuntniß za setzen, damit 
er seine etwaigen Einwendungen gegen die Personen vorbringen, und denselben) wenn ste ge- 
sründet befunden werden, abgeholfen werden könne. 
Art. 157. 
Die drei rechksgelehrten Mitglieder des Revisionsgerschts sollen zu Friedenszeiten aus 
der Mitte der Justizsektion des Kriegsdepartements, deren Stelle im Nothfall durch erfahrene 
Auditors ersetzt werden kann, genommen werdea. 
Im Kriege werden der Feldoderauditor und zwei andere Auditors zum Revissonsge= 
kicht beigelogen. 
Der Vorsitzende unker den Rechtsgelehrten leitet in Gemeinschaft mit dem Vorstand des 
Revifionsgerichts die Verhandlung. . « 
. Art. 153. 
Das Verfahren beim Revissonsgericht ist im Wesenklichen dem kriegsrechtlichen Verfah= 
ren gleich, nur daß beim Revissonsgericht die Anwesenhelt des Angeschuldigten wegfällt, indem 
daßz Erkenntniß auf den Grund der beim Kriegerecht verhandelten Akten gedaut wird. 
Die militärischen Mitglieder des Revisionögerichts werden bei Uebernahme threr Funktio= 
nen dceidigt. Der Referent hat das erste Votum, hierauf stummt derjenige Offizier, welcher 
der letzte um Grade ist, und so wird zwischen den Offizieren und Rechlêgelehrten abge- 
wechselt bis zum Vorstand, welcher zuletzt stimmt. 
Art. 159. 
VWenn das kriegsrechtliche Erkenntniß wegen verlezter Förmlichkeit in der Untersuchung 
dder ver Entscheidung mit einer Nichtigkeit behaftet ist, oder wenn sich wesentliche Lücken 
in der Untersuchung offenbaren, die eire nachträgliche Ergänzung zulasseo, so ist der kriegs, 
rechtliche Spruch von dem Nevisiongericht als ungültig aufzuheden, wo sodann noch geheil- 
ter Nichtigkeit oder geschehener Ergänzung von neuem in erster Instanz erkannt wird. 
Hiedei kaun nach Befinden der Umstände die weitere Untersuchung einer andern Behörde 
und die Eatscheidung einem andern Kriegsrechte übertragen werden. · ’ 
Art. 160. 
Damit jedoch der Fall, daß ein kriegsrechtliches Erkenntniß wegen mangelhafter Unter-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.