Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Ju Nro. 69. 1818. 
suchung aufzuheben sey, so selten als moͤglich eintrete, sollen in wichtigern und zweifelhaften 
Faͤllen die Alten, nach geschlossener Untersuchung, an die Justizsektion des Kriegsdepartements, 
und im Felde an den Oberauditor zur Prüfung, ob die Akten zum Spruch reif seyen, einge- 
sendet werden, worauf die J stizsektion dem Inquirenten wegen Ergänzung der etwaigen 
Mängel die nöthige Weisung zu geben hat, ohne daß es jedoch der Justizsektion oder dem 
Feldoberauditor zukommt, wegen Bestrafung des Angeschuldigten ihre Ansicht zu äußern, so“ 
wie denn auch die bisherigen Gutachten der Oberandilors aufhören. 
Art. 161. 
Hält die Justizsektion oder der Feldoberaudik#or bel der vorläufigen Prüfung der Unter- 
suchungsakten dafür, daß Zwangsmittel arzuwenden seyen (vorausgeseczt daß sich der Fal 
nach der General-Verordnung vom 35. April 130g9. zu Anwendung von Zwangsmitteln eig- 
net), so ist die Sache an das Redvisionögericht zu bringen, als welches über die Anwendung 
von Zwangsmitteln zu erkennen hat. 
« Art. 167. 
Ein an sich gültiges kriegsrechtliches Erkenntniß ist das Nevisionsgericht ermächtige, en- 
weder zu bestätigen, oder aber, es sey zum Vortheil oder Nachtheil des Angeschuldigten, 
abzuändern. f 
Ark.163’ 
Um das kriegsrechtliche Erkenntniß, wenn es nicht auf Todesstrafe geht, zu bestaͤtigen, 
oder um dasselbe zum Vortheil des Ungeschuldigten abzuändern, bedarf es blos der einfachen 
Stimmenmehrheit. « 
Geht das kriegsrechtliche Erkenntaiß auf Todesstrafe, so kann dasselbe nur nach vorgaͤn- 
giger Bestellung eines Korreferenten durch eine Mehrheit von fünf gegen zwei Stimmen be- 
stätigt werden. 
Nrt. 164. 
Zu einer dem Angeschuldigken nachtheiligen Abänderung des kriegsrechtlichen Urthells aber 
wird erfordert: 
1.) die Abänderung durch eine Mehrheit von fünf gegen zwei Stimmen vorläufig be- 
ossen, 
2.) daß sodann eines der rechksgelehrten Mitglieder zum Korreferenten bestellt und die 
Sache in einer zweiten Sitzung noch einmal vorgekragen, und endlich 
5.) daß jener vorläusige Beschluß in der zweiten Sigung durch eine gleiche Stimmen, 
mehrheit bestätigt werde. 1 6 
t. 165. 
Um endlich ein kriegstechtliches Erkenntaiß bis zur Todesstrafe zu schärfen, wuß sowohl 
bey dem vorläuflgen Beschluß als bei dem definitiven Erkenntniß (Art. 164.) Stimmenein= 
heit für die Todesstrafe vorhanden seyn. · 
. Art. 166. 
Kein Erkenntniß, des. Revisionsgerichis kann vollzogen werden, ehe solches von Se. 
Kbönigl. Majest át over derjenigen Behörde, welche Höchstdieselben hiezu bevollmäch= 
tigt haben, bestätigt wordea. 
Es sind daher alle revisionsgerlchtlichen Srkenmnisse unter Anfährung der Entscheidungs=
	        
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