Zu Nro. 68. 1618.
Gründe, so wie der etwaigen Begnadigungs= Gründe, an das Kriegs, Mlaisterimm, und im
Felde an den kommandirenden General einzusenden.
Art. 167.
IV. Stundrecht.
# 1. Ohne vorheritze Verkündung.
Im Kriege, wenn die Truppen sich im Felde oder auf dem Marsch dahin befinden,
kann statt des ordentlichen kriegsrechtlichen Verfahrens, das standrechttiche Verfahren in nacht
Ktehenden Fäslen angewendet, werden:
1.) wegen Aufruhrs und Menterei,
2.) wegen gefaͤhrlicher Insubordination,
3.) bei uberhandnehmender Pluͤnderung,
4.) bei einreißender Desertion, ,
5.) wegen feigherziger Flucht vor dem Feinde.
. Art. 168.
6 gche Anordnung eines Standrechts soll jedoch in vorbemerkten Fällen nur alsdann ge-
ehen:
1.) Wenn Gefahr auf dem Verzug haftek, und ein schleuniges warnendes Beisplel nolh-
wendig ist, um größerem Uebel vorzubeugen;
a#.) wenn das Verdrechen sowohl als der Thäter außer Zweisel, und die Umstände der
1 That überhaupt so beschaffen stad, daß das Verfahren voraussichtlich innerhalb vier
und zwanzig Stunden beendigt werden kaun; (Nrt. 171.) ’
3.) wenn das Verbrechen zufolge der im dritten Titel enthaltenen nähern Bestimmungen
so geartet ist, daß die Anwendbarkeit der Todesstrafe auf den vorliegenden Fall mit
Wahrscheinlichkeit zu vermuthen steht. C(Art. 105.)
. Art. 169.
Das Standrecht kann nur von dem kommandirenden General oder demjenigen, welchen
er im allgemeinen oder für einen besondern Fall hiezu bevollmächtigt hat, angeordnet werden.
Wenn jedoch die Verbindung mit dem Oberbefehlshaber abgeschnitten ist, so ist der
Befehlshaber eines Regiments oder der eines Bataillons, so wie jeder Befehlshaber einer
Troppe von fünfhundert Mann und darüber, desgleichen der Befehlshaber einer Festung,
auch ohne besondere Vollmacht, zu Anordnung eines Standrechts ermächtigt.
Art. 170. ·
Das Standrecht wird wle ein ordentliches Kriegsrecht besetzt.
Der Vorstand und die übrigen Mitglieder des Skandrechts werden durch den Befehlshaber
ernannt, welcher das Standrecht anordnet. Wäre kein Anditor in der Nähe, so kann dessen
Stelle ein hiezu tanglicher Offizier vertreten.
Art. 171.
Das standrechtliche Verfahren unterscheidet sich von dem ordentlichen in folgenden wesent-
lichen Punkten:
au.) Die ganze Verhandlang (also auch die Abhörung der Zeugen, deren Zusammanstellung
mit dem Angeklagten, u. s. w.) geschieht vor versammeltem Gericht und ohne Unterbrechung.
2,) Das Verfahren beschränkt sich segen den Angeschuldigten auf ratzenige Verbrechen,