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Seine Königliche Majestät haben durch höchstes Dekret vom 230. dieses
nachstehende neue Hof= Feuer-Polizei= und Feuerlösch= Ordnung ge-
nehmigt, welche den betreffenden Behörden und Personen zur genauen Rachachtung
hiemit bekannt gemacht wird.
Stuttgart den 13. Mov. 1376.
Königl. Oberhof,- Rath.
Hof-Feuer-Polizei= und Feuer-Lösch -Ordnung.
Da sschon oft die Erfahrung gezeigt hat, daß bei einem Brand-Unslück, selbst
bei dem besten Willen und größten Eifer zum Löschen und zur Rettung der Effekten,
meistens Unord##ungen zu großem Nachtheil des Ganzen entstehen, wenn nicht bestimmte
Vorschriften gegeben sind, wornach sich bei einem solchen Unglücks= Fall #in jeder
genau zu achten bat so sieht man sich veranlaßt, in Betreff der unter der Aufsicht
der Bau= und Garten, Direktion stehenden Kron= Gebude zu Stuttgart, Berg
und Cannstadt, so wie der der Hof= und Domainen-Kammer zugehbrigen Gebdude in
und bei Stuttgare, nachstehende Verordnung bekannt zu maches, nach welcher sich
bei einem in diesen Gebäuden oder in deren Nähe ausbrechenden Feuer, so wie über,-
haupt in allem was auf Feuer und Licht Bezug hat, jeder und insbesondere alle
diejenigen Personen, welche in einem dieser Gebaude weohnen, oder denen irgend
eine Aussicht oder Verrichtung darin angewiesen ist, genau zu achten haben.
Die Gebäude, auf welche diese Verordnung der Feit allein Bezug hat, f#ad#
folgende.
A.) Kron= Sebäáude:
1.) Das neue Residenz, Schloß.
u.) Der Schloß= Bau (ehemalige Akademie).
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S.) Der Marstall.
4.) Das Opernhaus.
5.) Der Redouten Saal mit dem Hinter-Gebude.
6.) Das Fürstenhaus mit der ehemaligen Gewolbs-Verwaltung.
7.) Das ganze Zeughof-Gebüude.
6.) Die Hofwasch= Gebäude oberhalb der Garnisonskirche.
9.) Das alte Kanzlei: Gebäude.
10.) Das alce Schloß.
I1.) Das Hof-Pfarrhaus.
1:.) Das Eisgrub, Gebäude bei der Münze.
#5.) Der Hünerhof bei der Allee außerhalb des Wilhelms, Thors.
1 4.) Das Teuchel'Magazins= Gebäude eben daseldst.
15.) Die Gebäude in dem Küchengarten außerhalb des Calwer, Thores.