Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

641 
wenn ssch die Bewohner bereits schlafen gelegt haben, und zur Beweachung 
des Fruers niemanp besonders aufgestellt ist. 
Dieser Feuerwache hat zeder Folse zu leisten; übrigens hat dieselbe sich gegen 
Ze#ermann bescheiden zu benehmen und ihren Umgang so still als nur immer 
möglich zu halten) damir uiemand gestört werde. « 
NichtnukeinegünzlicheUnterlassungdieseknächtlichenVisitation,sondern 
auch jede Saumseligkeit dabei, wird strenge geahndet werden. 
b.) Ist der Ober-HofFourier insbesondere beauftragt, von Jeit zu Zeit unver, 
mulhkt nachzusehen, ob die Feuerwache ihre Schuldigkent beobachte, eben 
so, ob und wie uͤberhaupt in den Kron-Gebaäuden mit Feuet und Licht, mit 
dem Aufbewahren von Kohlen, Asche, u. s. w. umgegangen werde. 
Bemerkt derselbe dabei irgend etwas, was gegen die Ordnung und feuers- 
gefährlich wdre, so hat er ohne alle Nebenrücksichten nicht nur die betreffenden 
Personen segleich aufmerksam darauf zu machen, sondern solches auch dem 
DObersthofmeister-Amt anzuzeigen, von welchem alsdann zur Abstellung der eiwa#“ 
eingerissenen Unordnungen die nöchigen Verfügungen ausgehen werden. 
. 5. 
Die betreffenden Haus= Verwalter, die Aufleher und der Ober= Hof-Fourier: 
so wie die Hof-Feuer-Scha#n# und der Bau,Inspektor haben genau darauf zu seken, 
daß die Dachfenster und Dachläden der Königl Gebäude in der Regel immer verschlossen 
gebalten werden, damit sedem durch ein Flugfeuer zu befürchtenden Nachtheil möslichst 
vorgeheugt werde. Die Bewohner, Haus Ver valer und Aufseber haden bei jedem eneste- 
henden Sturme, und voriüuglich bei einem Feuerlarmen, sogleich nach allen Dachfenstern 
und Dachläden zu sehen und solche genau zu verschließen. Wenn bei den obenge- 
nannten Vi##tationen der Hof= Feuer, Schau, des Bau, Inspektors und des Ober- 
HofFouriers ein Dachfenster oder Dachladen ausgehoben angetroffen wird, so ver, 
fällt der Schuldhafte in eine Strafe von 3 fl. 15 kr. · 
d. 6. 
Jeber Bewohner, Hausverwalter, Aufseher und die oben genannten Visitatoren, 
so wie die Nachtwache, haben genau darauf zu sehen, daß bei Nacht, so wie bei 
einem Sturme, sey er bei Tag oder bei Nacht, alle Ofen-Borkamin- und Aschen- 
loch = Thürchen, so wie alle besondere Kohlen, und Aschen= Behälter jedesmal genau 
geschlossen Und. 
Bei einer Strase von 10 Reichsthalern dürfen die Ofen= Vorkamin= und 
Aschenloch Thürchen nicht ausgehoben, auch müssen alle glühende Kohlen auf den 
Küächen, Heerden vor Schlafengehen und bei einem Sturme entweder ausgeläscht 
oder doch wenigstens zugedeckt werden; endlich ist bei gleicher Strafe das Uufbe- 
„mwahren von Kohlen und Asche außer den Küchen und eigens dazu vorhandenen Be- 
hälcern, so wie das Aufbewahren von Usche in hölzernen Behältern und das Weg-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.