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wenn ssch die Bewohner bereits schlafen gelegt haben, und zur Beweachung
des Fruers niemanp besonders aufgestellt ist.
Dieser Feuerwache hat zeder Folse zu leisten; übrigens hat dieselbe sich gegen
Ze#ermann bescheiden zu benehmen und ihren Umgang so still als nur immer
möglich zu halten) damir uiemand gestört werde. «
NichtnukeinegünzlicheUnterlassungdieseknächtlichenVisitation,sondern
auch jede Saumseligkeit dabei, wird strenge geahndet werden.
b.) Ist der Ober-HofFourier insbesondere beauftragt, von Jeit zu Zeit unver,
mulhkt nachzusehen, ob die Feuerwache ihre Schuldigkent beobachte, eben
so, ob und wie uͤberhaupt in den Kron-Gebaäuden mit Feuet und Licht, mit
dem Aufbewahren von Kohlen, Asche, u. s. w. umgegangen werde.
Bemerkt derselbe dabei irgend etwas, was gegen die Ordnung und feuers-
gefährlich wdre, so hat er ohne alle Nebenrücksichten nicht nur die betreffenden
Personen segleich aufmerksam darauf zu machen, sondern solches auch dem
DObersthofmeister-Amt anzuzeigen, von welchem alsdann zur Abstellung der eiwa#“
eingerissenen Unordnungen die nöchigen Verfügungen ausgehen werden.
. 5.
Die betreffenden Haus= Verwalter, die Aufleher und der Ober= Hof-Fourier:
so wie die Hof-Feuer-Scha#n# und der Bau,Inspektor haben genau darauf zu seken,
daß die Dachfenster und Dachläden der Königl Gebäude in der Regel immer verschlossen
gebalten werden, damit sedem durch ein Flugfeuer zu befürchtenden Nachtheil möslichst
vorgeheugt werde. Die Bewohner, Haus Ver valer und Aufseber haden bei jedem eneste-
henden Sturme, und voriüuglich bei einem Feuerlarmen, sogleich nach allen Dachfenstern
und Dachläden zu sehen und solche genau zu verschließen. Wenn bei den obenge-
nannten Vi##tationen der Hof= Feuer, Schau, des Bau, Inspektors und des Ober-
HofFouriers ein Dachfenster oder Dachladen ausgehoben angetroffen wird, so ver,
fällt der Schuldhafte in eine Strafe von 3 fl. 15 kr. ·
d. 6.
Jeber Bewohner, Hausverwalter, Aufseher und die oben genannten Visitatoren,
so wie die Nachtwache, haben genau darauf zu sehen, daß bei Nacht, so wie bei
einem Sturme, sey er bei Tag oder bei Nacht, alle Ofen-Borkamin- und Aschen-
loch = Thürchen, so wie alle besondere Kohlen, und Aschen= Behälter jedesmal genau
geschlossen Und.
Bei einer Strase von 10 Reichsthalern dürfen die Ofen= Vorkamin= und
Aschenloch Thürchen nicht ausgehoben, auch müssen alle glühende Kohlen auf den
Küächen, Heerden vor Schlafengehen und bei einem Sturme entweder ausgeläscht
oder doch wenigstens zugedeckt werden; endlich ist bei gleicher Strafe das Uufbe-
„mwahren von Kohlen und Asche außer den Küchen und eigens dazu vorhandenen Be-
hälcern, so wie das Aufbewahren von Usche in hölzernen Behältern und das Weg-