Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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Aus der Retraite in die Maierei-Gebäude. 
Bom Badhaus eben dahin. 
Von den Maierei-Bebäuden in das Badhaus. 
Vom Hofkrankenhaufe die Mobilien in die Garnisons-Kirche, und die Kranken 
in die bei derselben befindliche Kaserne, weshalb darin bei einer Feuersbrunst der er, 
forderliche Platz von dem Militir eingeräumt werden muß; später aber in das neu 
zu erbauende Krankenhaus im Sech'schen Garten. " 
Es versteht sich sedoch von selbst, daß, wenn in der Nähe der genannten 
Rectungs-Plätze und Gebäude zu gleicher Jeit Feuer ausbrechen sollte, oder wenn 
bei einem Brand ein solcher Sturm enestände, daß in der Städt keine Sicherheit 
mehr in Absscht auf Feuere-Gefayr wäre) diese Rettungs= Plátze nicht mehr benutzt, 
sondern sogleich andere werden bestimmt werden. " 
b.) Weitere Vorschriften, in Becreff der Rettung der SEffekten. 
Sobald in einem der Königl. Gebáude oder in deren Nähe Feuer ausbricht,% 
ist dieses Gebäude von dem Milltär sogleich einzuschließen, und bis zu dem für dieses 
Gebäude bezeichneken Rettungs-Plah ein Spalier zu ziehen) wobei niche allein das 
Militär, sondern auch die Polizei die nöthige Aufsicht zu führen hat, daß außer die- 
sem Soalier nichts weggetragen, auch der Rettungs-las selbst auf das strengste und 
so bewacht werde, daß niemand ohne Rücksicht der Person etwas außer den Spa, 
lieren an den Rettungs-Plaß, noch viel weniger von demselben wegtrage. Die zum 
Aufbewahren der zu rettenden Effekten bejeichneten Gebäude sind von densenigen Per, 
sonen, welche die Aufsscht Larüber und die Schlüssel dazu haben, in einem solchen 
Falle sogleich zu öffaen, wofür die Polizei-Behörde zu sorgen hat. 
Die Holizei und das Militér haben überdieß niemand in das mit Feuer bedrohte 
Gebä“ude einzulassen, wer nicht Hof.Livree trägt, oder nicht mit dem weiter anten 
vorgrschriebenen Zeichen oder mit einem Gefäß mit Wasser versehen ist, eben so we, 
nig Zimmerleute und Maurer, welche nicht mit Aerten und Jweispigzen versehen sfind. 
Die Leitung über die Rertung der SEffekten selbst ist, wie schon oben bemerkt 
wordens dem jeweiligen Schloß, Verwalter und Ober-Hof-Fourier übertragen und 
zwar dergestallt, daß sich der Ober-Hof-Fourier mit einem Polizei-Commisär, 6 ver- 
trauten angesehenen Bürgern, welche die Stadt-Direction zu bestellen und dem König- 
lichen Obersthefmeister Amt zu benennen hat, und mit 4 Hofbedienten fosleich 
auf den Rettungs-Plaß, der Schloß= Verwalter aber mit Der gesammten 
Hofdienerschaft und den nöthigen Schlüsseln, Säcken, Trag= Bahren, Körben und 
dergleichen alsbald in dasjenige Gebdude begebe, aus welchem die Effekten zu ritten 
sind. 
Beide haben soviel möglich dafür Sorge zu tragen, daß nichts verdorben, nichts 
Angebranntes zu dem Unbesch digten gelest, noch vielweniger etwas weggetragen werde, 
Und sie dürfen sich ohne Befehl des Königl. Obersthofmeister= Amts von den Plätzen 
und auf keinen Fall früher entfernen, bis alle Effekten gerettet oder wieder von dem 
Rettungs-Plaß wesgeschaft sind.
	        
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