Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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Jede Unterlassung deswegen, oder jede Verheimlichung wird auf alle Faͤlle mit 
Verlust der freien Wohaung, und nach Beschaffenbeit der Umstände überdieß mit Enr- 
lossung vom Dienste oder noch strenger bestraft werden. « « 
. 20. 
Jeder, welcher von einer zu befuͤrchtenden Feuersgefaht, sie mag auch noch so ge- 
ting srin, sogleich eine Anzeige oder zuerst Laͤrmen macht, zuerst mit einem Butten 
voll Wasser auf der Stelle erscheiut wo sich Feuer zeigt, oder das FTeuer wirklich 
dämpft, erhält auf jzedesmalige Artestation des Vorstandes der Bau= und Garten-Di- 
rection aus der Oberhof-Kasse eine besondere Belohnung von 26° Reichstbalern. Ue- 
lerhaupt werden Se. Masastät der König allen densenigen, welche sich bei einem 
Feuer in einem der Königl. Gelude besonders thätig auszeichnen) die allergndigste 
Jufriedenheit durch vesonders zu bestimmende Belobnungen zu erkennen geben, so wie 
aber auch im entgegengesetzten Falle jede Pachläßigkeit nachdrücklich ahnden lassen. 
. su. 
Endlich wird jede Entwendung von Effekten bei einem in den mehrgedachten 
Kron, Gebäuden“ entstehenden Brande als ein ausgezeichneter Diebstahl angesehen 
und hienach bestraft werden. 6 
  
Straf-Erkenntniß. 
In der Uatersuchungs= Sache gegen Michall Brandseph von Gruibingen, Ober- 
amts Göppingen, und Gonsorten, wird nach Einsicht der sämmtlichen Acten von der unter- 
zeichneten Stelle zu Recht erkannt, daß die Bürger zu Gruidingen, Michael Brandseph uno 
Jocod Moll, wegen des in dem zwayzigsten Blatte des Bolksfreunds aus Schwaben ent- 
baltenen, theils gegen den Orts= Schultheißen zu Gruibingen, theils gegen höhere Behörden 
gerichteten injurissen, von ihnen herrührenden Aufsatzes, neben Bezahlung der Untersachungs= 
Kosten zu gleichen Theilen, jeder eine "# — 
dreiwöchige Gefängniß= Strafe bei geschmeidiger Kost " 
zu erstehen habe, und dieses Straf * Erkenntniß durch das Staats, und Regierungs= Blatt 
allgemein bekannt gemacht werden soll. Ellwangen den 4. Nov. 1818. 11#T 
« Königl.CkimiaolsGekichtöhoffükdeqxtsIIdDoaasiKkeit« 
v. Heuche lin. 
Postversendungen in das Auslank betreffend. 
Die zum Post' Transport ins Ausland aufgegeben werdenden Effekten, welsche in Schach 
teln, beinwand, Küsten, Stroh oder Wachstuch gepackt siad, sobald sie das Gewicht von fünf 
fun erreichea, können zufolge Mittheilung. einer auswärtigen Post-Behörde von nun an, 
mur alsdann von der Post angenommen werden, wenn drr Aufgeber seiner Versendung einen 
besomdern Fracht= Brief beigegeben, und das versendende Stück mit einem Zeichen, und dem 
D##woh## es gehöre, deutlich versehen und verwahrt hat; hingegen werden Pakete in Papier 
over Happendeckel gepackt, auf welchen selbst die Adresse vollständig aufgeschrieben werden kaun, 
ouch oyne Fracht= Brief angenommen. - 
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