Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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Jede  Unterlassung  deswegen,  oder  jede  Verheimlichung  wird  auf  alle  Faͤlle  mit
Verlust  der  freien  Wohaung,  und  nach  Beschaffenbeit  der  Umstände  überdieß  mit  Enrlossung
  vom  Dienste  oder  noch  strenger  bestraft  werden.  «  «

.  20.

Jeder,  welcher  von  einer  zu  befuͤrchtenden  Feuersgefaht,  sie  mag  auch  noch  so  geting
  srin,  sogleich  eine  Anzeige  oder  zuerst  Laͤrmen  macht,  zuerst  mit  einem  Butten
voll  Wasser  auf  der  Stelle  erscheiut  wo  sich  Feuer  zeigt,  oder  das  FTeuer  wirklich
dämpft,  erhält  auf  jzedesmalige  Artestation  des  Vorstandes  der  Bau=  und  Garten-Direction
  aus  der  Oberhof-Kasse  eine  besondere  Belohnung  von  26°  Reichstbalern.  Uelerhaupt
  werden  Se.  Masastät  der  König  allen  densenigen,  welche  sich  bei  einem
Feuer  in  einem  der  Königl.  Gelude  besonders  thätig  auszeichnen)  die  allergndigste
Jufriedenheit  durch  vesonders  zu  bestimmende  Belobnungen  zu  erkennen  geben,  so  wie
aber  auch  im  entgegengesetzten  Falle  jede  Pachläßigkeit  nachdrücklich  ahnden  lassen.

.  su.

Endlich  wird  jede  Entwendung  von  Effekten  bei  einem  in  den  mehrgedachten

Kron,  Gebäuden“  entstehenden  Brande  als  ein  ausgezeichneter  Diebstahl  angesehen

und  hienach  bestraft  werden.  6

 

Straf-Erkenntniß.

In  der  Uatersuchungs=  Sache  gegen  Michall  Brandseph  von  Gruibingen,  Oberamts
  Göppingen,  und  Gonsorten,  wird  nach  Einsicht  der  sämmtlichen  Acten  von  der  unterzeichneten
  Stelle  zu  Recht  erkannt,  daß  die  Bürger  zu  Gruidingen,  Michael  Brandseph  uno
Jocod  Moll,  wegen  des  in  dem  zwayzigsten  Blatte  des  Bolksfreunds  aus  Schwaben  entbaltenen,
  theils  gegen  den  Orts=  Schultheißen  zu  Gruibingen,  theils  gegen  höhere  Behörden
gerichteten  injurissen,  von  ihnen  herrührenden  Aufsatzes,  neben  Bezahlung  der  Untersachungs=Kosten
  zu  gleichen  Theilen,  jeder  eine  "#  —
dreiwöchige  Gefängniß=  Strafe  bei  geschmeidiger  Kost  "
zu  erstehen  habe,  und  dieses  Straf  *  Erkenntniß  durch  das  Staats,  und  Regierungs=  Blatt
allgemein  bekannt  gemacht  werden  soll.  Ellwangen  den  4.  Nov.  1818.  11#T

«  Königl.CkimiaolsGekichtöhoffükdeqxtsIIdDoaasiKkeit«
v.  Heuche  lin.

Postversendungen  in  das  Auslank  betreffend.

Die  zum  Post'  Transport  ins  Ausland  aufgegeben  werdenden  Effekten,  welsche  in  Schach
teln,  beinwand,  Küsten,  Stroh  oder  Wachstuch  gepackt  siad,  sobald  sie  das  Gewicht  von  fünf
fun  erreichea,  können  zufolge  Mittheilung.  einer  auswärtigen  Post-Behörde  von  nun  an,
mur  alsdann  von  der  Post  angenommen  werden,  wenn  drr  Aufgeber  seiner  Versendung  einen
besomdern  Fracht=  Brief  beigegeben,  und  das  versendende  Stück  mit  einem  Zeichen,  und  dem
D##woh##  es  gehöre,  deutlich  versehen  und  verwahrt  hat;  hingegen  werden  Pakete  in  Papier
over  Happendeckel  gepackt,  auf  welchen  selbst  die  Adresse  vollständig  aufgeschrieben  werden  kaun,
ouch  oyne  Fracht=  Brief  angenommen.  -

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