6541.
Boitrag des Rechnangs, Referenten, weschem zu diesem Eude die Rrvissonsterichte
über die Resultate seder Rechnungs, Reviston zugetheilt werden, und veschließt hie-
bei die dem Rechner in Ansehung der Berwaltung und Nechnungsführung zu er-
thetlenden Reresse.
Es erkeant nicht nur über die ihm vorgetragenen besonderen Anstände, sondern
auch über die Gesuche der Rechner um Di ation für die Einsendung ihrer Rechnun-
gen,) und sehr den Saumigen die in den Geseyen destimmten Steafen an.
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Ausnhme hinscchtli?# #des Stener-Colleglums.
In Ansehbung der von der Leien#g#des St#ner, Collegiums atbángigenRechnungs=
Revisionen findet von vorürdenden Besiimmungen imiofern eine Ausnahme fart)
das allein über die Hauptrechnnagen der #i: Labafs= und Stempetg#rälle Nevi-
sionsberichte an das Cocegq#um ernareet, die Kigen Special-Rechnungen ader von
den Ober, Reviseren unter der Leitung des Rechnung“. Referenten vollstindig. jus
stificirt und nur besondere wichtge Anstädude dem Collegium vorgetragen werden.
. 20.
Besondere Bestimmunz hinsschtlich dee die Adminsstratlon selbst beteeffenden Recefe.
Da der unmitceltaren Leictung der Ober-Rechnungs= Kammer die Revisson
solcber Rechnungen anvertraut ist, welche in den Perwaltungs-Kreis verschiedener
Mintsterren gehören, so hat dieselbe über die bei der Rechnungs= Prüfung in admi-
nistrativen Hinsicht entdeckten, und durch die von den Rechsern ertheilte Auskunft
nicht vollkommen erledigten Anstände mit den detheiligten Ministerten oder Admini-
stratons. Collegien unmittelbar in Communikation zu treten, und im Einnerand=
nisse mit den lezteren die nöthigen Reresse zu ertheilen.
Auf gleiche Weise werden sich di-Finanzfammern in A###ehung der Forst= Holz-
und Torfverwaltungs-Rechnungen mit dem Forstrathe beneymen.
# 11.
Die Oberre SLnungs, Kammer als oberaufsehende Behbrde.
Als oberanffebende Behörde über die Pprüfung der fämmtlichen Staatsrechnun,
gen wird die Ober, Rechnungs= Kammer sich in fortlaufender Ueverstcht üder den
Gang senes Geschäftes cryalten. Zu diesem SEnude haben ihr die mit eer Leitung
einzelner Rechnungs, Revisionen beanftragten Verwaltungstellen vierteljährige
Berichte zu erstatten:
a.) wie weit die Rechnungen eingegangen sind,
b.) wie weit das Revissons, Geschäft vorgerückt ist, und