Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

6541. 
Boitrag des Rechnangs, Referenten, weschem zu diesem Eude die Rrvissonsterichte 
über die Resultate seder Rechnungs, Reviston zugetheilt werden, und veschließt hie- 
bei die dem Rechner in Ansehung der Berwaltung und Nechnungsführung zu er- 
thetlenden Reresse. 
Es erkeant nicht nur über die ihm vorgetragenen besonderen Anstände, sondern 
auch über die Gesuche der Rechner um Di ation für die Einsendung ihrer Rechnun- 
gen,) und sehr den Saumigen die in den Geseyen destimmten Steafen an. 
. 5 
Ausnhme hinscchtli?# #des Stener-Colleglums. 
In Ansehbung der von der Leien#g#des St#ner, Collegiums atbángigenRechnungs= 
Revisionen findet von vorürdenden Besiimmungen imiofern eine Ausnahme fart) 
das allein über die Hauptrechnnagen der #i: Labafs= und Stempetg#rälle Nevi- 
sionsberichte an das Cocegq#um ernareet, die Kigen Special-Rechnungen ader von 
den Ober, Reviseren unter der Leitung des Rechnung“. Referenten vollstindig. jus 
stificirt und nur besondere wichtge Anstädude dem Collegium vorgetragen werden. 
. 20. 
Besondere Bestimmunz hinsschtlich dee die Adminsstratlon selbst beteeffenden Recefe. 
Da der unmitceltaren Leictung der Ober-Rechnungs= Kammer die Revisson 
solcber Rechnungen anvertraut ist, welche in den Perwaltungs-Kreis verschiedener 
Mintsterren gehören, so hat dieselbe über die bei der Rechnungs= Prüfung in admi- 
nistrativen Hinsicht entdeckten, und durch die von den Rechsern ertheilte Auskunft 
nicht vollkommen erledigten Anstände mit den detheiligten Ministerten oder Admini- 
stratons. Collegien unmittelbar in Communikation zu treten, und im Einnerand= 
nisse mit den lezteren die nöthigen Reresse zu ertheilen. 
Auf gleiche Weise werden sich di-Finanzfammern in A###ehung der Forst= Holz- 
und Torfverwaltungs-Rechnungen mit dem Forstrathe beneymen. 
# 11. 
Die Oberre SLnungs, Kammer als oberaufsehende Behbrde. 
Als oberanffebende Behörde über die Pprüfung der fämmtlichen Staatsrechnun, 
gen wird die Ober, Rechnungs= Kammer sich in fortlaufender Ueverstcht üder den 
Gang senes Geschäftes cryalten. Zu diesem SEnude haben ihr die mit eer Leitung 
einzelner Rechnungs, Revisionen beanftragten Verwaltungstellen vierteljährige 
Berichte zu erstatten: 
a.) wie weit die Rechnungen eingegangen sind, 
b.) wie weit das Revissons, Geschäft vorgerückt ist, und
	        
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