Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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legenheitlichen Digtationen nöehigen Falls befondere Vißtakionen der vorgeda chten 
Casstere anzuordnen. 
4. 17. 
Nevlsion und Biffratton der von den Flosnz-Kammers und dem WVerg-Rath abbängisen Eassen. 
Bei den sowohl den Finanz-Kammern als auch dem Berg-Rath untergeord, 
neten FKechnungs, Beameen sind außer den zum Rechnungs- Abschluß gehöcigen Cassen 
Revisionen auch unvermuther Visfeationen vornehmen zu lassen. 
Die jährliche Cassen, Revision, oder die sogenannte Nachrechnung und Festsligui, 
dation geschteht bei den in der Kanzleistadt befindlichen Cassieren durch einen Nevi, 
for der Kreis-Finanz. Kammer jedes Jahr sogleich nach Uebergabe der Jahrsrechnung 
bei den übrigen Cassieren in den Kreisen aber durch den Ober--Beamten des Bezukt, 
oder dessen Aktuar vor Einsendung der Rechnung. - 
DieunvekmuthetenCasseniVisitationensinddurchdiesiaanzisammerainvet 
Maßeanzuordnen,vaßbinnenzweiJahkeudieganzeZahldekimKreisebesindlii 
chenEussemBeamtenitkeinervokausnichtbestimmtenNeihenfolgedurcheine-sah- 
zuordnenden Revisor untersucht wird. » « 
Diese Untersuchung ist mit dem Cossensturz anzufangen, und auf den Grund 
des letzten Cassen-Rapports, welcher zu diesem Ende dem Revisor von dem Admini- 
Krativ -Collegium zugestellt wird, mit Gewissenhaftigkeit und Pünktlichkeit voru- 
nehmen. 
Jusbesondere hat der Revisor den Inhalt P#es Rapports mit dem der Rech 
nungs-Bücher genau zu vergleichen, die Führung der letzteren, besonders der Jou# 
nale zu prüfen, dabei auch auf die Verwalcung der Naturalten sein Augenmerk ju 
richten, und eben so von dem Justande der Registratur Kenntniß zu nehmen. 
Das Resultat der Cassen, Liquidation und der Erfund überhaupt ist dem geeigne, 
ten Administrarions, Collegium mit Bericht zur Verfügung vorzulegen. 
Da auch die von dem Berg-Rath abhängigen Cassen durch die Revisoren der 
Kreis. Finanz, Kammern zu visitiren sind, so hat jener die letzteren von Feit zu Feit 
über die beionderen Vorkommenheiten in Keuntniß zu setzen, welche in dieser. Belie 
hung zu beachten seyn mochten. " 
Ets- 
RevisionvndMsitationderoomSteuersEoIeglånt»Musika-Essai-. 
DieunterdemSteuer-CollegiumstehrndeminSkuctgaktbxsijidlichkakkD 
GassenüberdieSalz-T21tiaksiundStempel-GefässesindduccheinMitqlieddielts 
Kollegium-:-InonatlichunterVekgleichungvekvondenSpecial-Cassier-dayde 
menen Napporte oder Rechnungen auf dielelbe Weile revidiren ru lassen, welche in 
Ansehung der Staatr-Haup# Lasse und der Schulden-Jahlungs, Lasse vorgeschrieben i#si-
	        
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