680
2.
2
und unter Einrechnung eines Theils seines erstandenen Haus-Arrestes, mit acht-
zehnmonatlicher guchthaus-Strafe unter angemessener Beschäftigung, be-
legt, und ihm zugleich die Bezahlung der sämmtlichen Kosten, so wie der Er-
saßb seines Kassen. Rests sammt Zinsen,) so weit es noch nicht geschehen, zugeschie-
den worden.
s. In Ellwangen.
Am 4. Nov. wurden verurtheilt:
Maagdalena Hartmann, von Wattweil in der Schweiz, die zu Altorf in Un,
tersuchung kam, wegen zwar ersten und einfachen, aber großen Diebstahls) ne-
ben dem Ersatz der Kosten zu viermonarlicher Juchthaus-Strafe und
nachheriger Ausweilung aus den Königl. Staaten;
Barbara Krauter, von Laufen, Oberamts Gaildorf, wegen wiederholten und
ausgezeichneten Diebstahls, wegen Ebebruchs, Vagirens und gebrochenen Hand,
gelübdes, neben dem Erfsatz des Schadens und Bezahlung : der Untersuch,-
ungs, Kosten zu siebenmonatlicher JZuchthaus. Strafe;
Wendelin Haberbosch, von Rindenmoos, Oberamts Biberach, wegen einer
geren das Leben seines Ebeweibs ausgestoßenen Drohung und wegen ihr
wissentlich um Zustande der Schwangerschaft zugefügter grober, gefährlicher Miß-
handlung, welche jedoch keinen bleidenden Nachtheil zur Folge gehabt bar,
sodann wegen entfernten Versuchs eines Ehebruchs, und wegen eines ersten
kleinen Diebstahls, neden dem Ersatz sämmtlicher Kosten) zu neunmonat,
licher Bestungs-Arbeit.
Am 6. Nov. ist:
Johann Gottlieb Filcher, Ebdirurg in Ulm, wegen großen Betrugs) Jällchung,
Pfleaschafts-Rest: und Bermöogensterfalls neben Bezahlung der Kosten und
Ersatz des Schadens uüͤßer den erstandenen Arrest, wovon ihm ein Jahr als
Strafe angerechnet wurde, noch zu vier und einhalbjähriger Zuchthaus-
Strafe verurtheilt, und
. gegen Gottlieb Rube, von Oberurbach, Oberamts Schorndorf, wegen vieler,
wiederholter und großer Berrügereien neben Ersatz des Schadens und Bezah=
lung der Kosten) eine sechsmonatliche Vestungs= Strafe ausgesprochen
worden.
Am ro. Nov. wurde:
Friedrich Rösler, gewesener Bürgermeister iu Sulzbach, Oberamts Gaildorf, we-
gen bedeutender Kasfen-Reste von der Stelle eines Bürgerm isters katstert. zur
Bekleidung ein-s ösfe tlichen mtes für unfäh!g erklärt, uud zu achtmo nar,
licher Juchthaus-Strafe auch zum Ersas des Schadens und der Kosten ver-
urtheilt.