Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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Nähere Brstimmungeu, die Legitimation zum Studium der katholischen Theologie betriffend. 
Nach der allerhöchsten Entschließung vom 5½/ Juni 1316 (Staats= und Regie- 
tungs, Blatt Nro. :) sollen diesenigen weiche sich dem katholischen geistichen 
Stande widmen wollen, schon im ½4ten Jahre ihres Alters nacherstandener Püfug, 
und wean sie die erforderliche Talente, Fleiß und Keanteisse erprobt haben, jum 
künftigen Studium der katholischer Theologie legitimirt werden. Weder diese vorlii, 
sige Legitimation noch die deöhalb zu erstehende Prüfung ist dureh die Anordnung 
eines höhern Convikts in Tübingen überflüssig geworden. 
Man hat daher in den Stidten Ellwangen, Rothweil, Ehing= u und A#venz, 
burg eine eigene Prüfungs= Commission untir dem Vorsthe des katbolischen Deko 
nats angeordnet) vor der diesenigen zu erscheinen haben, welche zum Srudium der 
katholischen Theolegie legitimirt werden wollen und das ##e Jahr zurückgelegt haben. 
Von den Prüfungs-Candidaten werden ihrem Alter und dem von ihnen genos, 
senen Unterricht entsprechende Kenntisse in folgenden Fächern gefordert: 
a.) Deutsche Sprache und Orthographie; 
b.) lateinische Sprache. 
Der Schüler mutz nämlich einen leichteren lateinischen Schrifesteller, z. B. den 
Cornelius Nepos, in das deutsche übersetzen, und einen ähnlichen deutschen 
Aufsatz ohne grobe grammatikalische Fehler in das lateinisch: übertragen können. 
D.) Griechische Sprache 
In dieser Sprache wird die Uebersehung des ersten Curfus von Jakohs Elemen, 
tarbuch in das deutsche, und die Uebertragung ähnlicher deutscher Size 
in das Griechische gefordert. 
d.) Arithmetik, bis zu der einfachen Proportioenlehre. 
e.) Vaterländische Geschichte. 
l.) Allgemeine und vaterländische Geographie. 
Die Candidaten, welche sich nicht in den oben bezeichneten Orten aufhalten, 
haben sich 24 Tage vor der Prüfung bei dem Rektor schriftlich zu melden, ale 
Schüler aber der prüfungs, Commission 
Wa.) den Taufschein, 
b.) ein verstegeltes Sitten, Zeugniß des eigenen Pfarrers, 
e.) ein verschlessenes Jeugniß des Prazeptors oder Professors, dessen Schule der 
Candidat zuleit besucht har, endlich 
d.) ein von dem Oberamte beglaubigtes Vermögens-Zeugniß des Ores Mazistrakz 
vorzulegen. ·- 
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