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Jür die katholischen Schüler der Gomnasten Stuttzatt und Ulm wird, wenn
Sehnter vohanden sind) welche zum Sendium der kotbolischen Topeologie legitimirt
werden wollen, auf die Anzeige des Keltors, bei dem sie sich auf den bezeichneten
Teimin #unnmelden haben, eine besondere Unordnung getroffen werden.
Scaergart den 1½1" Dezember 18738. -
"«.. Königl. Studienrath.
Aufeuf der Militärpflichtigen zu der Jabres-Multerung v. 2619.
Dem# Ansang der Jahres-Musterung der waffenfähigen jangen Mannschaft für das Jahr
.1819. it. sämmrlichen Oberants- Bezirken des Könisreichs auf den 3. Februar 1679.
estgee6t.
- f Es werden daher alle Misitaͤrpflichtige, welche vom 1. Januar bis 31. Dezember 1798.
geboren sind, folglich im Laufe des Jahres 1818. das 20. Lebens-Jahr zuruͤckgelegt haben,
hiemit aufgerufen, sich, ohne eine weitere Aufforderung durch die eiazelnen Oberaͤmter zu er-
warten, vor gedachtem Termin in ihrer Heiwalh eingosiaden und bei der Musterung sich
vor ihrem Oberamt zu stellen. " .«
Vondieser-persönlichenStellungsindnatvieimlgncnsgnbmmemmlchenachdem
H-. H. und nach dem F. 14. lit. a. bis f. des Rekrutirungs. Gesetzes von 1615. wegen ihres
Berufs von der Anshebung guaz oder z#itlich befreit siad; sie haben jedoch vor dem Oberamt
ihres Aufenthalks-Octs sich zu stellen und öber idre Verbältaisse rin. Zeugniß des leztera an
das Oberamt ihres Heimath-Orts noch vor dem B. Februnar 1829. einzusenden.
Alle biejepigen, welche dieses Aufrofs ungeachtet bei der Musterung vicht erscheinen,
oder) wenn sie von dem persönlichen Gischeinen befreit siad, die vorgeschriebenen Zeugnisse
nicht noch vor derselben eirsenden, werden, in soferne sie das Loos zur Unshebung treffen
sollte, den bestehenden Verordmngen gemäß neben der Sequestration ihres Bormögens, sobald
sie sich berreten lassen, in persönliche Haft gebracht vud ohne Röcksicht auf ihre Tüchrigkejt
oder Untüchtigkeit, und zwar nach dem Grade ihrer Verschuldang mit einer in oder meh-
rere Jahre erhöhten Kopltukatics-Zcit pershalich-upter das Rilirär eingerheilt, ute den Regi-
mentern nicht in Urland gezassen, und im Fall der Untüchtigkeit bei dem Garnisons-Warallion
zu Hohen-Alsperg zu besonderen Diensten verwendet werden.
Die betreffenden Militär. Plichtigen haben es daher sich selbst zuzuschreiben, wenn sie die-
sem Aufteufe nicht Jolge leisten und dadurch io jene Rechts-Nachtheile verfällen.
Stuttgart den z . Dezember 1818.
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-se,u8-Febkcaksösg. festzusegmz so hat man von hier aus unter dem heutigen, einen öf-
fentlichen Aufruf an alle Militaͤrpflichtige, welche heuer das 20. Lebens-Jahr zuruͤckgelegt ha-
den, zum Cescheinen bei dieser Musterung erlassen. - -"