Nro. 74. 1818. 685
Königlich-Württembergisches
Staats- und Regierungs-Blakk.
Dienstag, 29. Dezember.
Aufruf der Militaͤrpflichtigen zu der Jahres-Mustetung v. 1816.
Der Anfang der Jahres-Musterung der waffenfaͤhigen jungen Mannschaft für
das Jahr 18319. ist in sämmtlichen Oberamts= Bezirken des Königreichs auf den
5. Februar 1879. festgesecz. "
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zurückgelegt haben, hiemit aufgerufen, sich, ohne eine weitere Aufforderung durch
die einzelnen Oberämter zu erwarten) vor gedachtem Termin in ihrer Heima#h ein-
zufinden und bei der Musterung sich vor ihrem Oberamt zu stellen.
Von dieser persönlichen Stellung sind nuc diejenigen ausgenommen, wesche
nach dem §. 56 und nach dem 5. 14. lit. a. bis f. des Rekruttirungs, Gesetzes von
1815. wegen ihres Berufs von der Aushebung ganz oder zeitlich befreit sind; se haben
jedoch vor dem Oberamt ihres Aufenthalts Orts sich zu stellen und über ihre Ver-
hältuisse ein Zeugniß des letztern an das Oberamt ihres Heimath-Orts noch vor dem
6. Februar 1819 einzusendem.
Alle diesenigen, welche dieses Aufrufs ungeachtet bei der Musterung nicht er-
scheinen, oder, wenn sie von dem persnlichen Erscheinen befreit sind, die vorge-
schriebenen Jeugqnisse nicht noch vor derselben einsenden, werden, in soferne sse das
Loos zur Aushebung treffen sollte, den bestehenden Verordnungen gemäß neben der
Sequestration ihres Vermôgens, sodald sie sich detreten lassen, in persönliche Hafe
gebracht und ohne Rücksicht auf ihre Tüchtigkeit oder Untüchtigkeit, und zwar nach
dem Grade ihrer Verschuldung mit einer um ein oder mehrere Jahre erhöhten Kopi-
tulations-Zeit persönlich unter das Militär eingetheilt, auch bei den Regimentern