Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

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nannten Land-Erxamen unterzieken wellen, bald unvollständig, bald zu spät den be- 
treffenden Pädagogarchen zur Linzendung an den Konigl. Studienrath übergeben 
werden) und hledurch die Ordnung im Geschaftsgang genört wird: so werden die 
Vorsteher und Lehrer der Gymnassen und der lateinischen Schulen) wenn sie der- 
gleichen Jünglinge im Unterricht haben, angewiesen, die Väter oder Pfleger dersel- 
ben zur vorschriftmißigen Beibringung jener Tobellen zeitlich aufzufordern, damit 
sie den Pädagogarchen bei ihren Visitationen unfehlbar zugestellt werden können. 
Wenn eine spater übergebene Tabelle nicht mehr berüksichiige werden kann, so 
haben es sich die betreffenden Väter oder Pfleger selbst zuzuschreiben. Stuttgare, 
den 9. Februar 1818. Konigl. Studienrath. 
Circular-Decict an die Königl. Oterämter des Neckar= und *— Kreises. 
Da man mißfällig wabrgenommen har, daß von den Theil, und Waisen= Ge- 
richten neuerlich Sdictal, Ladungen solcher Militr-Personen erlassen worden) wel- 
che von spätern Felezügen, als denen von 131z und 1813 vermißt sind, nach der 
hierüber ergangenen Königl. Verord#u#ng vom 23. Februar 1317 chingegen nur die 
in den genannten früheren Feldzügen Vermißten edictaliter vorgeladen werden kön- 
nen: so werden die Königl. Oberämter des Neckar, und Schwarzwald= Kreises hie- 
mit auf obbesagte Verordnung vom 36. Februar 1317 mu dem Anhang verwiesen, 
sich lediglich nur nach dieser zu achten. 
Hecretum im Königl. Appellations Gerichts-Heof für den Neckar= und Schwarz- 
wal): Kreis. Tübingen, den 15. Februar 1816. 
Einsendung der Geld= und Natural-Ausstande-Consignation pro 1813 betreffend. 
Da von mehreren Kameral= und Forst= Kassen= Aemtern des Neckar-Kreises 
die Geld= und Natural-Ausstands= Conngnation Hro 181# noch nicht eingekommen 
ist, so wird denselten aufgegeben, senes Berzeichniß nebst allen auf die einzelne 
Ausstands= Posten sich beziehende Legitimations: Dekreten, längstens innerhalb drei 
Wochen der unterzeichneten Stelle zur Prüsung und Dekretur vorzulegen. 
Von densenigen Kameral= und Forst-Kassen- Aemtern, welche die Ausstands- 
Verzeichnisse mit ihren Amts-Rechnungen pP### 130 on die Kdnigl. Ober-Rech- 
nungs= Kammer bereits eingesendet haben, ist, daß solches wirklich geschehen seye, 
der Finanz-Kammer des Neckar-Kreises anzuseigen. Ludwigsburg, dem 15. Februar 
1618. Finanz-Kammer des Neckar,Kreises. 
Die Jahrs-Bau-Consignationen und Jahrs-Bau-Ueberschläge betreffend. 
Sämmt(liche Kameral-Aemter des Reckar-Kreises werden hiemit zur ungesädumten 
Anzeige aufgefordert: ob, unter welchem Tag und an welche Behörde die Jahrs- 
Bau= Consignationen pro Georgii 1815 und die Jahrs Bau. leberschläge pro 18t## 
eingesendet worden seyen? Auch will man die Kameral,-Beamten zugleich angewiesen
	        
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