Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Zu Nro. 10. 1378. 
Hellbrean. Die Musterung der Milltärp#lchtigen wird bei bleslgem Hberamte Montag den s. Mä 
b. J. den Anfang nebmen. Dilejeulgen welche am #- Januar d. J. das 20 Jahr zurückgelegt und das #½ 
noch ulo#t vollendet haden, müässen daher auf jene Zelt in kbrem Heimwesen sich elnsien oder bei dem Ober- 
emt ibres dermallgen Anfenthalte slch messen und visitiren lassen, und die derüber auszustellenden Urkunden vor 
dem #. März dem hlestgen Oteramt einsenden. Die In dem dielseltigen Sberamts -Betirte sich anfhalrenden 
20 und 21 ahrige MIIkarpülciigen aus anbern Oberämtern, können om Samstas den 36. Fedmas, Morsens 
7., Uhr auf dem bleslgen Ratdbeuse sich elnsinden, um gemessen und visirirt zu wetden, werauf die Sceine a# 
dee detreffenden Hbermter werden gesendet werden,. Den ##: Jannear 1916. Königl. Oberamt. 
Alrebelm. u. T. Na#der Verordnung der Könlgl. Kekrurlunngs-Commislslon, soll die beurige Jahrs-= 
Musterung am -. Müänz d. J. In allen Oberämtern zu gleicher Zeit angefangen, und von der kungen Mannschaft 
#ur diejeulge einberufen werden, welche am ½. Januar 1618. das 20 und ##1 Lebensiahr zuräczglegt hat. Es 
werden doher alle gegenwakilg von Haus abwesende Milirdrpütlchtigen aus dem diesigen Oberamte, welae in den 
Jobren :700. und .797. geberen sind, blerdurch in Zelten aufgefordert, mit dem 1. Müez d. J. unfebler in 
sdren Geburtsorten eluzutreijen, oder wenn sie lin weltek Eutsernung in Arbeit stehen, von dem Oberamt ibres 
dermaligen Aufenthalrs die vorgeschriebeuen Meß= und Vistltarions-Urkunden noch vor odlgem Termin auher einzu- 
(olen, widrigensalls sie als ungehorsam akwesend behandrit, und urinachsichtlich gestraft würden. Den 33. Ja- 
u#ns 118. Königl. Oberemt. 
Marbech. De die Jabres= Musterung in dem blesigen Oberamte Montag den 2. März d. J. lören An- 
f## nehmen wled, bledel aber nur diejenigen Milltärpalchtigen stch zu stellen haden, welche vom 2. Jannar 
1796. bis 31. December 7097 geboren sid, so werden die Abwesenden von diesem Alter hlermit aufgesordert, 
sich zu der angegebenen Zelt zuverlässsg entweder in ihrer Heimath elnzusinden, um sich der persbulichen Mu- 
sternug zu unterwerfen, oder inseferne sie hlevon gesetzlic befreit wiren, sich durch Beibringung obrigkeltlicher 
Urkunden über ihr Meß und ibre Tüchiigkelt, se wie über ibre gesehliche Ansprache auf Elnehellung In dle vierte 
Elosse noch vor dem Elutritt des Termins der wirklichen Musterung geherig suszuweisen. Den 32. Jannar 
16.8. - · Koͤnigl. Oberamt. 
Baeblluen. Sämmtllche aus dem hlestgen Oberamte gkbürtige Milktärpfilchtigen, welche am 2. Jannar 
1816. das v0. uuU 1. Lebensjahr zurück gelegt baben, oder in den Jahren ##96. und 2707. gebohren sind, wer- 
den andurch aonsgeferderk, zu der am z.März 18618. den Anfang nedmenden Jahresmusternug, bei Verweidung der 
gesehlichsẽn Strafen, in kbrem. Heimwesen sich einzunnden. Diesenigen, welche vom persenlichent Eschei#- 
nen srel sind, und namentlsch solbe, welche in emsernten Orten iu Artelt steben, daben sich bey dem Ober- 
amt i##r#es wirklichen Anfeurhalks bel Zelten messen, und duro den Oberamtsarzt ulsitiren zu laßen, damit die dar- 
über annstehenden Urkunden noch vor der Musterung an die unterzelchnete Stelle eingesandt werden können. 
Zusleich ersucht man sämmrliche odrigkeitliche Bebörden kelnem diesseltigen Milltärpstichtlgen im Alter von 20 und 
*½: Jshren weder auf die Zest der Musterung, noch nach derselben, wenn sie keine neue Wandrrungs-Certisikate 
aufmeisen kunen, den Aufentdalt zu gestatten. Den :3. Januar 18.8. Konigl Oberamt. 
TKertitneang. Die Jahres: Munerung der wassenfähigen fungen Mannschafst vom Oberamts-Bezirke Tett- 
naug wilrd hener zu Folge Königl. Verordnung am 2. März ibren Ansang nehmen Es werden daber alle 
Milirárptichtigen welce am .. Januar „818. das 20. und 5# Lebensjahr zurückgelegt, aber das 32. noch nicht 
errelcht baben, aufgefordert, sich noch vor kem ?. März in ibrer Feimath einzusinden, und zersonllo bei der 
Muosterung zu erichelnen; dieienigen hingegen welche nach dem Recrutlrungs-Geletz vem 7 Februar 1816. von 
der rersballchen Stellung bei der Musterung dispenprt sind, oder wegen zu weiter Entsecnung ibres negenwärtigen 
Ausenthalts-Orts nichr erscheinen knden, baben sich in dem Oberamts: Sitz ihres Aufentbalts-Ortes bei Oder- 
#mt messen und von dem Oberamts= Arzt visiriren zu lassen, hierüber aber eine von veeden Slellen vtdiwirte 
eh- und Visttatsons= Urkunde noch vor dem 2. Mirz an das hieuge Oderamt einzusenden. Genen alle Mi- 
Maarpflchtigen des angegebenen Ulters, welche bel der Musterung nicht rersbulich ersch einen, ober bis dahln ihre 
Meñ- und Vlsitatlond-Urknnden nicht elnsenden, tritt die gesetzlioe Strase für Abwesende ein, so wie simmt- 
lice Abwelende dei der Musterung als tüchtig angenommen, und für dieienige welre in die Ausbeb#unas= 
Klasse locirt werden, von den Eltern. Megern oder Orts, Vorstehern dat Leos geworsen wird. Zualeich we ####e# 
urmisiche Oberamts, und Orls-Vorstinde ersuckt de aus dem dlesseltlgen Oberamte-Vezirke gebürtigen Mi- 
H##### celgen vom 20 und Jahren nod ver dem 2. März zur Meßb: und Vlsirung aufzuferdern und 
kelnen der sich nach der Musterung nicht mit einem neuen Cerlisikat auswelsen kann, den linzern Aufenthalt 
an gestatten. Den 22. Januar 1618. Koͤnigl. Obecamt.
	        
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