Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1818. (13)

Nro. 11. 1818. * 
Köntglich-Württembergtsches 
Staakts- und Regierungs-Blakt. 
  
Samstag, 236. Februar. 
W i I h e I m i 
von Gottes Gnaden König von Würctembers. 
In neueren Zeiten sind von den Behörden Anfragen gemache worden: 
7 wie es in Hinsscht auf die Perkadung in der Kirche bei den Ehen derjeni- 
gen Würtemberger zu halien fai, welche kurz vor #ihrer Verheirathung in das 
7 Ausland weggezogen, dann auch dersenigen, welche erst vom Aueland in das 
5), Königreich gezogen seien; ob nämlich die ersteren in dem verlassenen Wür, 
rtembergischen Wohnort, und leßtere auch in ihrer vorigen qusländischen Hei- 
mmath in der Kirche ausgerufen werden müssen“ *- 
Weil nun hierüber keine bestimmte allgemeine Verordnungen vorliegen, und 
die vorkommenden Fälle in den verschiedenen Oberämtern nicht nach gleichen Grund, 
sten behandelt zu werden Ppflegen; so verordnen Wir andurch wiel folgt: 
) Da ein im geletzlichen Wege ausgewanderter Würtemberger aufhört Unter- 
chan zu sein; und da die perfönlichen Ansprüche an ihn wegen allenfalssgem Ehe, 
Versprechen vor seiner Auswanderung, auf die von seinem Vorhaben gewöhnlich zu 
erlassende öffentliche Bekanntmachung, anzubringen und zu erledigen sind, so bedarf 
es bei seiner Verheirathung im Uuslande keiner Ehe-Verkündigung im Königreich, 
und nur wenn von der ausländischen Obrigkeit ein Zeugniß über allenfallsige Ehe, 
Hindernisse, oder eine She-Verkündung im vorigen Wohnorte verlangt, werden 
sollte, ist diesem Anfsanen zu entsprechen, und sich, so weit es nach den Wuͤrtem— 
„bergischen Gesetzen geschehen kann) in Rücksicht der Sonntage, an denen die Ede, 
Verkündung vorgenommen werden soll und der Wiederholung derselben, nach den 
Gesesen des neuen Wohnorts, und den Wönschen der ersuchenden Behörde zu richten-
	        
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