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II.) Bei Auslaͤndern, welche in das Wuͤrtembergische Landes-Unterthanen-Recht
aufgenommen worden sind, ist, wenn die vetreffenden Personen es nicht selbst ver-
langen, eine Ehe-Verkuͤndung in dem vorigen auslaͤndischen Wohnorie nicht noth-
wendig, sondern es kann diese in dem neuen Wohnorte des neu aufgenommenen
Unterthans vorgenommen werden, hingegen muß gleichwohl, wie dieles schon die
allgemeinen Verordnungen bei Verlobten aus verschiedenen Kirch--Sprengeln erfor—-
dern, ein Zeugniß von dem Pfarramte des vorigen Wohnorts, daß kein Ehe-Hin-
derniß vorliege, beigebracht werden, es wäre dann, daß die ins Unterthanenrecht
aufgenommene Derson vor der Heirath bereits Ein Jahr im Königreiche sich aufge,
halten hätte) in welchem Falle nur wenn die auswärts angesessenen Strern noch le-
ben, die Einwilligung derselben zu der bevorstehenden Heirath nachzuweisen ist.
Nach dieler kirchenpolizeilichen Verordnung haben s#ch daher alle weltliche und
geistliche Amts-Behörden ohne Unterschied der Confession in vorkommenden Fällen
genau zu achten. Gegeben) Stuttgart den 24. Februar 1818.
Wilhe i m.
Auf Befehl des Könige.
der Sctaats= Sekretär
Vellnagel.
Hedsident von Malchus öberreicht allerunterthänigst die Uebersicht der Resultate der Versec-
gung des kandes mit Getreide in dem verflossenen Jahr. "
Ctukksakcdeass,8ebtuaksllts«-
An den Koͤnig.
Suer Königliche Mesestt haben die Vorlegung einer Uebersccht von den-
senigen Getreide-Quantitäten zu erfordern geruhet, welche aus Peranlassung des Man-
gels der in dem verflossenen Jahre statt gehabt hat, zum Vortheil des Publikums
herbeigeschaft und abgegeben worden sind, so wie der Kosten, welche durch die Vollziehung
der von Allerhöchst, Denselben angeordneten Maßregeln verursacht worden sind.
In Befolgung dieses allerhöchsten Befehls habe ich die Gnade, Suer König-
lichen Magxestdt in der Unlage eine solche Uebersicht zu überreichen, welche aus den
Rechnungen ausgegogen worden ist, und aus welchen sich als Resultat ergiebt:
a.) daß für die Befriedigung der Bedürfnisse des Publikums 337/604 Scheffel
Getreide theils als dem Auslande herbeigeschaft, theils von den Domanial=
Kasten überlassen worden sind) ,
5.) sodann daß, ohngeachtet die Preise zu welchen die Finanz. Verwaltung das
unter Wao. II. des Stats aufgeführte Getreide an das Publikum abgege-
ben hat, zjo — 40 bis Zo procent unter dem mittleren Markt. Preisen ge-
blieben waren, der so berechnete Geldwerth des Getreides dennoch die Sum-
me von 4 Millionen Gulden übersteigt.
Geruhen Suer Königliche Masestät zu erlauben, daß ich zur Erláu=
terung des anliegenden Stats, Nachstehendes unterthänigst anführe.