E) die Finanzkammern, bei den Kameral-Verwaltern, Kameral-K asten
knechten, Küfern und Gefäll-Einbringern.
Diese Behörden haben die Cautionen von den Cautions, Pflichtigen gleich nach
der Anstellung derselben abzunehmen, die Instrumente durch den Justitiar prüfen,
und daß es geschehen, ven diesem attestiren zu lassen, und dieselbe in den ersten
auf die Anstellung des Cautions= Leistenden folgenden drei Monaten mit einem die
Uechtbeit der Caution beurkundenden Schein an den bei der Staats-Hauptkasse auf-
gestellten Cautionen. Verwahrer zu übergeben.
Dieser wird einen den Betrag der Caution aussprechenden gesteglten Gegen-
schein ausstellen, welcher durch die höhere Behörde dem Cautions-Leistenden zuzufer-
tigen und von diesem seiner ersten Rechnung als Beleg beizuschließen ist.
. 6.) Die Zurückgabe der Cautionen endlich kann nur auf ein Absolu-
torium der Ober-Rechnunge, Kammer geschehen. Sturtgart, den 3z. Februat 3613.
Finanz-Ministerium.
Prästdent v. Malchus.
Toftösung der wegen der Theurung niedergesetzten Commissien.
Da Se. Königl. Majestät den Antrag wegen Auflösung der um der
Theurung willen niedergesetzten Commission zu genehmigen geruht haben, so wird
dieses mit dem Anfugen öffentlich bekannt gemacht, daß die Oberämter) im Fall
sie künfeig wegen der Theuküng noch zu Anfragen veranlaßt wären, diese bei den
Kreis-Regierungen zu machen haden. Sturtgart, den Februar #2818.
inisterium des Innern.
4 .. „
Die Urlaube der katholischen Geisllichen betreffend.
Um die verschiedenen Mängel in den Berichten der katholichen Defam über die
jeitlichen Abwesenheiten der Geistlichen von ihren Stellen für die Zukunft zo be-
seitigen, und die betreffenden Notizen stets in vollsrändiger Uebersicht zu erhalten,
werden sämmtliche katholische Dekanat-Aemter des Königreichs hiedurch angewie-
sen, ihre dießfallssge Berichte in Zukunft jährkich im Monat Januar nach der beiger
fügten tabellarischen Jorm (S. Beilage C.) zu erstatten. In ddieses Berzeichniß sol-
ken fürohin auch die Vikorien, über welsche besendere Aufsscht-zu führen ist, aufge-
nommeen werden. Stuttgart im Königl. kacholischen Kuchenrath, den io. Februar
316. . » «- .-
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