Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Nro. 74. 1819. * 
Königlich-Württembergisches 
Stagts-und Regierungs-Blakt. 
  
Mittwoch, 10. November. 
Bekanntmachung 
einer Gesinde-Ordnung für die Residenz-Stadt Stuttgart. 
Um einerseits Willkühr in den Verfögungen der Behbrken zu vermeiden, anderseits 
Streitigkeiten, die aus Unbekanntschaft mit den genv#lichen Vorschriften entstehen körnten, 
zuvor zu kommen, haben Seine Kknigl. Majestkt nachfelgende Gesinde-Ordnung 
für die Residenzstadt Stuttgart gnädigst erlassen, in welcher nicht sowohl’ eine neue Gesetz- 
gebung, als vielmehr eine Zufammenstellung der bereits in den Gesetzen enthaltenen, 
oder durch Herkemmen einrgefübrten, oder serst anf elleewmeln onerkannten rechtlichen 
Grundsätzen beruhenden Bestimmungen über das Verkältniß zolschen Herrschaft und 
Gesinde mit besonderer Berücksichtigung der Lorcalitt der hieslgen Nesidenzstadt gegeben 
· 
Stuttgact den zy. Oktober 1519. 
Auf Befehl des Könsge: 
Minlsterium der Restdenz-Pollzel- 
den Phull.
	        
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