Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Gesinde-Ordnung für die Residenz-Stadt Sturegare. 
Schlieh## ves Miethoertrags, Haftgeld. 
1# 1. 
Diee pechselseitigen Rechte und Verbindlichkeiten der Dienstberrschaft und des Gesin- 
Ne gründen sich zunächst auf ven zwischen ihnen geschlossenen Vertrag, wodurch dieses zu. 
„Leisung häuslicher und wirchschaftlicher Dienste auf-#eine bestimmte Zeit, jene Hingegen zu 
einer dafür zu gebenden elohnung sich verbindet. 
Ist nichts besonderes perabredet worden, so treten die Bestimmungen der Gesinde- 
Ordnung ein. « 
J- 1. 
In der Regel kommt eh dem Manne zu, das Gesinde zu wöhlen. 
. 9. 3. 
Bie welblichen Dienstböten Umen von der Ebefron, jedoch nicht ohne Genehmigung 
ihres Gatten, angenommen werden. 
Unverheirathete Frauenspersencn bedürfen zur Miethung eines Dienstboten der Zustim- 
mung des Kriegsvogts nicht, 
9. 4— 
Wer sich als Dlenschote vermiethen will, muß über selne Person frei zu verfügen be- 
vechtigt seyn- 4. 5 
Personen, die unter elterlicher oder vormundschaftlicher Gewalt stehen, duͤrfen sich nicht 
gegen den Willen ihrer Eltern oder Vormuͤnder als Dienstboten verdingen. 
9. 6. 
Verbeirethete, Frauen dürfen nur mit Einwilligung ihrer Männer in Dienste geben- 
9. 1- 
Zu Annehmung des Gesludes bedarf es keines schriftlichen Contrarts; die bloße Ein- 
wllligung beider Theile ist zur Vollkommenheit des Mieth-Wertrage hinreichend- 
Das Geben und Nehmen des Haftgelds dient zwar zum Zeichen der getroffenen Ue- 
berelnkunfe; es ist aber solches, wenn dle beiderseitige Willens= Erklärung auf andere 
Weise deutlich ausgedrückt it, und etwiesen wecden kann, nicht nathwendig- 
5 8. 
Das Haftgeld wicd der Regel nach ar dem Lohn nicht abgerechnet; jedoch ist, wenn 
der Dienstbote aus eigener Schuld die verabredete Dienstzeit nicht aushaͤlt, der Dienstherr 
berechtigt, dasselbe an dem Lohn in Abzug zu bringen.
	        
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