Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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benz befehlen Wir, daß von den Oberamts-Gerichten in alken Rechts-Streitigkeiten, 
welche nach einem hiernächst zu bestimmenden Zeitpunkt angebracht werden, der Vorschrift 
des gegenwärtigen Edikts gemäß gehandelt werde; und verordnen in dieser Hinsicht sowohl, 
als in den andern angegebenen Beziehungen, wie folgt: 
Erster Abschnitt. 
Von der Rechts-Pflege durch die Orts-Obrigkeiten. 
" 1. 
Uebersicht über ihre Befugnisse. 
Der Orts-Obrigkeit stehr, unter den nachfolgenden Bestimmungen, 
I. in bürgerlichen Rechts-Sachen 
A) die Befugniß zu, gewisse Rechts-Streitigkeiten zu verhandeln, und zu entscheiden. 
B) In den ausser ihrer richterlichen Competenz liegenden Rechts-Streitigkeiten hat 
die Orts-Obrigkeir 
1) das Amt des Friedens-Richters; 
3) in dringenden Fällen kann sie gewisse provisorische Verfügungen tresfen. 
C) Durch sie wird bey liquiden Forderungen die Rechts-Hülfe vollzogen. 
Auch hat sie 
O)—die sogenannte willköhrliche Gerichtsbarkeik. 
II. Ausfser den polizeylichen Obliegenheiken, welche sie in Beziehung auf Verbrechen zu 
erfüllen hat, stehen ihr selbst gewisse Straf-Befugnisse zu. 
. 2. 
Gegen wen ihr solche zustehen? 
Alle biese Befugnisse darf jedoch die Orts-HObrigkeit ausser dem Falle, wo es auf 
Abwendung drivgender Gefahr ankommt, oder wo sfe besondere höhere Aufträge vollziehr, 
I. nur in Beziehung auf solche Personen und Objekte ausüben, welche im Gemelnde- 
Verbande stehen. 
II. Folgende Personen sind, wenn sie auch im Gemeinde Verbande stehen sollten, doch 
der-Gerichtsbarkeit der Orts-Obrigkeit persönlich nicht unkerworfen: 
2)/ alle die, welche selbst von der Gerichtsbarkeit der Oberamts-Gerichte befreyt find;
	        
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