Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

2)  von  den  etwa  unter  dem  Oberamts=  Gerichte  stehenden  Personen:

u  alle  Personen,  welche  Adels-Rechte  haben;  "

b)  die  öffentlichen  Aerzte;

P)  die  Gerichts-Notarien;

4)  die  Orts-Geistlichen,  die  Lehrer  an  den  Gymnasien,  Lyceen  und  den  sogenannten
  lateinischen,  nicht  aber  die  an  den  sogenannten  teutschen  und  Real-Schulen;

e)  alle  Staats-Diener  überhaupt,  mit  Einschluß  derjenigen,  welche  auf  eine  ehrenhafte
  Weise  aus  dem  Dienste  gerreten  sind,  aber  mit  Ausschluß  der  Unter-Officianten,
  namentlich  der  Unter-Acciser,  Unter-Umgelder,  Küfer,  Kasten-Knechte,
  Zehenter  u.  s.  w.

Die  Wittwen  und  Kinder  dieser  befrepten  Personen  (b  bis  ey  haben  sich,  die  lettern
  jedoch  nur,  so  lange  sie  nicht  für  sich  einen  besondern  Gerichts-Stand  erhalten,  des
gleichen  Vorrechts  zu  erfreuen.

Uebrigens  müssen

III.  auch  diese  Persenen  in  Absicht  auf  nicht  erimirte  Gäter  die  untergängliche  und  die
willkührliche  Gerichtsbarkeit  der  Orts-Obrigkeit  anerkennen.

Erstes  Kapitel.
Von  dem  Richter-Amt  der  Gemeinde-Räthe  in  bürgerlichen  Rechts-Streitigkeiten.

.  3.
Gegentände  dieser  Befugniß.
Die  Gemeinde  -Réthe  haben  wahres  Richteramt
1)  in  Untergangs-Sachen;
2)  in  geringfügigen  Sachen.

Das  Recht,  Unrergangs-Sachen  zu  verhandeln  und  zu  entscheiden,  ist  bey  allen  Gemeinde=
  Räthen  gleich.  —  E  ist  überall  von  dem  Werthe  des  Objekts  unabhängig.

Die  Befugniß  hingegen,  über  geringfügige  Sachen  zu  entscheiden,  ist  nach  deo  Klassen
der  Gemeinden  verschieden.

Die  Rätheder  Gemeinden  I.  Klasse  dürfen  erkennen  über  Forderungen  bis  auf  dreißig
Guldenz  diejenigen  der  1I.  Klasse  bis  auf  zwanzig  Gulden;  diejenigen  von  der  III.  Klasse
bis  auf  fün  fzehn  Gulden;  die  von  der  IV.  Klasse  bis  auf  zehn  Guldenz  —  jedesmal
einschließlich  berechnet.