Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Dem Gemeinde-Rathe wird hierüber Bericht abgefordert, und dann vom Oberamts- 
Gerichte die Hebung der Beschwerde, im##fern sie gegründer erscheint, verfügt; im entge- 
gengesehten Falle aber der Beschwerdeführer zurecht gewiesen. 
g. 9. 
Fortsetzung. 
Gegen ein Erkenntniß des Gemeinde-Raths selbst in Untergangs-Sachen finden, 
wie bioher, folgende Rechts-Mittel Statt: 
1) Wieder-Einsezung in den vorigen Stand wegen neuer Beweis-Mittel, welche 
bey dem Gemcinde-Rath selbst rachgesucht werden muß; 
-) Berufung an das Oberamts-Gericht (Appellation); 
5) Nichtigkeits-Klage, welche ebenfalls vor dem Oberamts-Gericht anzustellen ist; 
worüber es übrigens vor der Hand bey den bestehenden Gesehzen sein Bewenden hat. 
Jedoch sind die beyden letztern Rechts- Mittel nur insoferne zuläßig, als die unter- 
gänglich verhandelten Rechts- Streitigkeiten nicht nach der näheren Vestimmung des 
. 13 zu den geringfögigen Sachen zu rechnen sind. 
. 10. 
Zoͤrmlichkeit der Uppellation. 
Die Foͤrmlichkeiten der Appellation von den untergaͤnglichen Ausspruͤchen der Ge- 
meinde-Räthe an das Oberamts-Gericht werden auf folgende Weise vereinfacht: 
die Partey, welche sich beschwert hält, hat gar nichts weiter zu-berbachten, ak#s 
daß sie, innerhalb fünfzehn Tage nach Aussprechung des Erkenntnisses, dem versam- 
melten Gemeinde-Rathe, oder dem ersten Orts-Vorsteher, oder dem Ratheschreiber 
,mündlich oder schriftlich anzeigt: „sie wolle sich gegen jenen Ansspruch am. das 
„Oberamts-Gericht wenden.“ 
Inwiefern im Namen des Appellanten ein Dritter diese Anzeige machen könne, und 
wie die Zeit der fuͤnfzehen Tage zu berechnen sep, ist hiernach im 9. 155 bestimmt. 
Wegen Mittheilung der Akten oder Einführung der Appellation bey dem Oberamts- 
Gerichte hat der Appellant keine Förmlichkeit zu beobachten; dagegen hat der erste 
Orts-Vorsteher von selbst, bey Strafe von zwey Reichsthalern, innerhalb acht Tage 
nach jener Anzeige, sämmtliche Akten, und zvar das Protokoll, wenn es nicht abgesondert 
teführt wurde, in Abschrift, die übrigen Akten aber im. Originäl dem Oberamts-Gerichte 
zu übersenden.
	        
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