Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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seknens))tii-,««licdern"s der Kreis-Regierungen zu Abertragen Feruht haben: so ist der Haupt- 
Geuad, an" welchem früher die Bildung gemeinschaftlicher Regierungs= und Finanz- 
Kammer Deputationen für nöthig erachtet wurde, nunmehr weggefallen. 6 
à Diese Deoutatsonen werden daher in Gemäßbeit Kbnigl.-Berordn#ung’vo#l. 7#. ## W. 
on uun an Zatzer Wirkung ##sebt, und dagegen falgeode Behimmungen ercheilt: 
1.) Die Strafrechtspflege in Ansehung der Uebertretungen der von den Finanz-Kam- 
mern respicirten Finanz= und der Forst-Gesetze, insoweit die durch dieselben ver- 
wirkten Strafen das den Oberamtleuten und Oberfdrstern zukommeme Strafmaaß 
übersteigen, oder inseweit sle wegen zweifelhafrer Beurtheilung des Falls von den 
ang ührten Lokal-Stellen 4 höherer Entscheidung vorgelegt werden, haben die 
Finanz-Kammern Innerhalb der Grenzen der ihnen durch die Verordnung vom 
#8. Mat p. J. 5. auf den Fall daß ste eigene Justitiarten exhalten würden, 
eingerdumten Straf= Befugniß auszuüben. 
2.) Eben dieselben haben öber die Rekurse gegen die von den Oberämtern und Fortk- 
Amtern wegen Wergehen der gedachten Art angesetzten Strafen zu erkennen, und 
ber die Verwandlung der wegen solcher Vergehen angesetzten Strafen innerhalb 
der Grenzen ihrer Straf-Gewalt zu entscheiden. "«. 
ö.)Wenn-«sie-Umständs.dleAbänderungeineksolchenStxafezwarulchkuachsicengem 
Rechte, aber aus landesherrlicher Gnade begruͤnden, so steht ibnen frei, einen 
darauf gerichteten Antrag dem Finanz-Ministerlum vorzulegen: es wire denn, 
daß es sich von Forststrafen Handelte, bei welchen die Anträge auf Straf-Nach- 
laß aus Billigkeitseründen in Gemäßheit der Verordnung vom 36. Nov. v. J. 
zum Gesch##ts-Kreis, des Ferstraths gebhören. 
#.) Unter den gleichen Bestimmungen, wie die Finanz-Kammrrn, hat das Steuer- 
Cellegium ale Straf= und Straf-Rekurs-Behbrde bei Vergehen gegen die seine 
Verwaltung betreffenden Steuer= und Abgabe-Gesetze zu verfahren. 
5.). Alle in die Berwaltung der Kreis= Flnang#= Kammern einschlagenden Gegenstände, 
bel welchen rechtliche Anstände eintreten, die das Cellegium auf das alleinige Gut- 
„achten des Justitiars. zu erledigen sich nicht für geeignet hält, namentlich auch die 
in der Verordnung vom 15. Sept. v. J. berührten Streitigkeiten über die An- 
wendung der für die Ablbsung der Grund-Abgaben ertheilten Nermen, habei dlie 
lelben an dle ihnen coordinirten- Kreis-Regierungen zur außergerichtlichen Entschei- 
dung über ven Rechtspunkt zu verweisen. ·"’-"" 
CODikßpwserjkkichtltchcEntscheidungstebtden-Ncgigkunim-qu»ch,-LII dem Falle zu, 
wenn bei ihnen gegen eine Verfügung der Finanz-Kammer aus Rechtsgründen 
Beschwerde gefährt wirs. · "«"- · 
Die betreffenden Behbrden habeß sich nun in den vorkommenden Faͤllen hienach zu 
achten## Siuttgart den 23. November #819. " 
„2 ##. Otto. o. Weckherlin.
	        
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