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seknens))tii-,««licdern"s der Kreis-Regierungen zu Abertragen Feruht haben: so ist der Haupt-
Geuad, an" welchem früher die Bildung gemeinschaftlicher Regierungs= und Finanz-
Kammer Deputationen für nöthig erachtet wurde, nunmehr weggefallen. 6
à Diese Deoutatsonen werden daher in Gemäßbeit Kbnigl.-Berordn#ung’vo#l. 7#. ## W.
on uun an Zatzer Wirkung ##sebt, und dagegen falgeode Behimmungen ercheilt:
1.) Die Strafrechtspflege in Ansehung der Uebertretungen der von den Finanz-Kam-
mern respicirten Finanz= und der Forst-Gesetze, insoweit die durch dieselben ver-
wirkten Strafen das den Oberamtleuten und Oberfdrstern zukommeme Strafmaaß
übersteigen, oder inseweit sle wegen zweifelhafrer Beurtheilung des Falls von den
ang ührten Lokal-Stellen 4 höherer Entscheidung vorgelegt werden, haben die
Finanz-Kammern Innerhalb der Grenzen der ihnen durch die Verordnung vom
#8. Mat p. J. 5. auf den Fall daß ste eigene Justitiarten exhalten würden,
eingerdumten Straf= Befugniß auszuüben.
2.) Eben dieselben haben öber die Rekurse gegen die von den Oberämtern und Fortk-
Amtern wegen Wergehen der gedachten Art angesetzten Strafen zu erkennen, und
ber die Verwandlung der wegen solcher Vergehen angesetzten Strafen innerhalb
der Grenzen ihrer Straf-Gewalt zu entscheiden. "«.
ö.)Wenn-«sie-Umständs.dleAbänderungeineksolchenStxafezwarulchkuachsicengem
Rechte, aber aus landesherrlicher Gnade begruͤnden, so steht ibnen frei, einen
darauf gerichteten Antrag dem Finanz-Ministerlum vorzulegen: es wire denn,
daß es sich von Forststrafen Handelte, bei welchen die Anträge auf Straf-Nach-
laß aus Billigkeitseründen in Gemäßheit der Verordnung vom 36. Nov. v. J.
zum Gesch##ts-Kreis, des Ferstraths gebhören.
#.) Unter den gleichen Bestimmungen, wie die Finanz-Kammrrn, hat das Steuer-
Cellegium ale Straf= und Straf-Rekurs-Behbrde bei Vergehen gegen die seine
Verwaltung betreffenden Steuer= und Abgabe-Gesetze zu verfahren.
5.). Alle in die Berwaltung der Kreis= Flnang#= Kammern einschlagenden Gegenstände,
bel welchen rechtliche Anstände eintreten, die das Cellegium auf das alleinige Gut-
„achten des Justitiars. zu erledigen sich nicht für geeignet hält, namentlich auch die
in der Verordnung vom 15. Sept. v. J. berührten Streitigkeiten über die An-
wendung der für die Ablbsung der Grund-Abgaben ertheilten Nermen, habei dlie
lelben an dle ihnen coordinirten- Kreis-Regierungen zur außergerichtlichen Entschei-
dung über ven Rechtspunkt zu verweisen. ·"’-""
CODikßpwserjkkichtltchcEntscheidungstebtden-Ncgigkunim-qu»ch,-LII dem Falle zu,
wenn bei ihnen gegen eine Verfügung der Finanz-Kammer aus Rechtsgründen
Beschwerde gefährt wirs. · "«"- ·
Die betreffenden Behbrden habeß sich nun in den vorkommenden Faͤllen hienach zu
achten## Siuttgart den 23. November #819. "
„2 ##. Otto. o. Weckherlin.